Das Mindestlohngesetz (MiLoG) kommt – Fragen und Antworten

Arbeit Betrieb
02.12.2014651 Mal gelesen
Ab dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz. Mit diesem Beitrag können Sie sich schnell einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des MiLoG verschaffen.

Ab wann ist es gesetzliche Pflicht, den Mindestlohn von 8,50 EUR zu zahlen?

Ab dem 01.01.2015.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter die vom MiLoG gemachten Ausnahmen fallen.
Das MiLoG gilt z. B. auch für Aushilfen, mitarbeitende Ehepartner und Kinder des Arbeitgebers, volljährige Personen ohne Berufsabschluss, Studenten, Rentner, ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, sowie auch für Praktikanten, sofern für sie nicht die oben genannten Ausnahmen Anwendung finden.

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Der Mindestlohn gilt nicht für
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum, ein Orientierungspraktikum oder ein erstes begleitendes Praktikum von bis zu drei Monate leisten oder an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen,
- Minderjährige unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende,
- ehrenamtlich Tätige,
- während der ersten sechs Monate der Beschäftigung nicht für Beschäftigte, die unmittelbar vorher langzeitarbeitslos waren.

Und wenn der Arbeitnehmer von sich aus auf die Zahlung des Mindestlohnes verzichtet?

Ein vom Arbeitnehmer erklärter Verzicht ist unwirksam. Ausnahme: Der Verzicht wird in einem gerichtlichen Vergleich erklärt.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber aus dem MiLoG?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn von 8,50 EUR zu zahlen.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands beschäftigen, sind verpflichtet, vor Beginn jeder Tätigkeit bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 - 9 genannten Angaben abzugeben.

Arbeitgeber

- im Baugewerbe,

- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,.

- im Personenbeförderungsgewerbe,.

- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,.

- im Schaustellergewerbe,

-  bei Unternehmen in der Forstwirtschaft,

- m Gebäudereinigungsgewerbe,

bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

- in der Fleischwirtschaft

sind zudem verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jener Beschäftigten, die dem persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG unterfallen, spätestens sieben Tagen nach erbrachter Leistung aufzuzeichnen und sodann diese Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufzubewahren und diese für die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers, höchstens aber für zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Kann der Auftraggeber von Arbeitnehmern der von ihm beauftragten Subunternehmer belangt werden?

Ja. Beauftragt ein Unternehmer Subunternehmer, haftet er verschuldensunabhängig selbst allen Arbeitnehmern aller eingesetzten Sub(-Sub-.)unternehmer dafür, dass diese zumindest den Mindestlohn von 8,50 EUR zahlen und kann bei Verstoß der Subunternehmer selbst hinsichtlich der Differenz von deren eingesetzten Arbeitnehmern in Anspruch genommen und erforderlichenfalls direkt verklagt werden. Der jeweilige Arbeitnehmer muss sich also nicht erst an seinen Arbeitgeber halten.

Wer kontrolliert die Einhaltung des MiLoG?

Die Zollbehörden sind zuständige Kontrollbehörde dafür, ob die sich aus dem MiLoG ergebenden Pflichten eingehalten werden.

Was droht bei Nichteinhaltung der Vorschriften des MiLoG?

Verstöße gegen Vorschriften des MiLoG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, für die Bußgelder bis 30.000,00 EUR oder - bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes oder Duldung der Nichteinhaltung - bis 500.000,00 EUR verhängt werden können.

Wie kann sich ein Auftraggeber absichern?

Der Auftraggeber sollte jede Beauftragung eines Subunternehmers von der vorherigen Übermittlung folgender Unterlagen abhängig machen:

1. unterzeichnete Freistellungserklärung des Subunternehmers, wonach dieser dem Auftraggeber zusichert,
a) an seine Arbeitnehmer mindestens den Mindestlohn nach MiLoG zu zahlen,
b) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer/innen rechtzeitig) aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren,
c) sich verpflichtet, seinerseits keine Subunternehmer einzusetzen oder seinerseits nur Subunternehmer zu beauftragen, die sich zu a) und b) ebenfalls verpflichtet haben,
2. bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer für die innerhalb Deutschlands tätige Arbeitnehmer: die gemäß § 16 MiLoG erforderliche(n) behördliche(n) Meldung(en) der einzusetzenden Arbeitnehmer des Subunternehmers,
3. den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von allen Forderungen Dritter freizuhalten.

Schließlich sollte der Auftraggeber bei jeder Beauftragung eines Subunternehmers dessen wirtschaftliche Liquidität hinterfragen. Denn die schönste Freistellungserklärung nützt nichts, wenn das Unternehmen, das sie abgegeben hat, insolvent ist. Auch ist kritisch zu prüfen, ob das Angebot des Subunternehmers wirtschaftlich plausibel ist.