Arbeitsrecht Bonn - Betriebsverfassungsrecht. Darf der Arbeitgeber nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft fragen? "JA-EIN"

Arbeitsrecht Bonn - Betriebsverfassungsrecht. Darf der Arbeitgeber nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft fragen? "JA-EIN"
19.11.2014217 Mal gelesen
Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Handlungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken. Ob die Frage aber generell untersagt ist, ließ das BAG in seinem Urteil

offen.

Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen am 25.08.2010 für gescheitert und kündigte die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob sie Mitglied der Gewerkschaft GDL seien.


Die GDL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig.  Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag der GDL insgesamt abgewiesen.Zwar beeinträchtigt die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen.

Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.


Gleichwohl, so das BAG, hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat ließ die Frage ausdrücklich offen, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht.

Sagsöz& Euskirchen, 0228 9619720

Arbeitsrecht - RA Sagsöz

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Quelle:
BAG, Urteil vom 18.11.2014
Aktenzeichen 1 AZR 257/13
BAG, Pressemitteilung Nr. 62/14 vom 18.11.2014