Kandidat für den Betriebsrat: Keine Kündigung trotz geschäftsschädigenden Videos!

Arbeit Betrieb
10.11.2014253 Mal gelesen
Sachliche Kritik ist kein Grund für fristlose Kündigung

Behauptet ein für den Betriebsrat kandidierender Arbeitnehmer auf Facebook oder mittels eines Videos auf YouTube, dass im Unternehmen Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten und Fachkräfte fehlen würden, so ist dies kein Grund für eine fristlose Kündigung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden und damit Raum für sachliche Kritik an Unternehmen geschaffen, ohne dass sofort mit einer Kündigung gerechnet werden muss (Az.: 2 AZR 505/13).

Falsche Kritik verboten - sachliche Kritik erlaubt

Im entschiedenen Fall sah sich der Bewerber für den Wahlvorstand eines Betriebsrates wegen eben der zuvor genannten Kritik an seinem Unternehmen mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert. Der Hintergrund: Bei einer offenbar chaotischen Betriebsversammlung bei der Arbeitgeberin, einer Herstellerin von Wellpappe für Verpackungen, kam es im Jahre 2012 offenbar nicht wie geplant zur Wahl eines Wahlvorstandes. In der Folge verbreitete besagter Bewerber seine Kritik - gewerkschaftlich unterstützt - über soziale Medien, was die Arbeitgeberin als Grund zur außerordentlichen Kündigung nahm.


Im Weg durch die Instanzen gab das Landesarbeitsgericht zunächst der Arbeitgeberin Recht und sah in den Äußerungen des Arbeitnehmers einen Grund für eine fristlose Kündigung. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer und zog vor das Bundesarbeitsgericht, welches den Fall neu bewertete: Die Richter dort stellten fest, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers in einem Gesamtkontext zu sehen seien, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wissentlich falsche und geschäftsschädigende Äußerungen über die betrieblichen Verhältnisse seien zwar verboten, jedoch wollte der Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter durch seine Kritik auf die Notwendigkeit der Einrichtung eines Betriebsrates hinweisen. Dass das Unternehmen entgegen der Aussage des Arbeitnehmers überwiegend Fachkräfte beschäftige, sei für diese Erwägungen unerheblich.

Entscheidung sticht heraus

In der Vergangenheit hatten diverse Arbeitsgerichte mit gegenteiligen Entscheidungen auf sich aufmerksam gemacht: Für Kritik über soziale Netzwerke wurden bisweilen außerordentliche Kündigungen als gerechtfertigt angesehen. Die neuerliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erlaubt Arbeitnehmern nun, in einem geeigneten Kontext über soziale Netzwerke Kritik am Unternehmen zu üben, ohne dass eine fristlose Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies könnte Betroffenen in künftigen Fällen zu mehr Rechtssicherheit verhelfen, wenn sie sich fachanwaltlich gegen entsprechende Kündigungen wehren.

 

Volker Schneider
 
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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