Arbeitnehmer mit einer Behinderung genießen häufig einen besonderen Kündigungsschutz, können also nicht so leicht gekündigt werden. Es müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit dieser besondere Kündigungsschutz eingreift.
Wenn bei einem Arbeitnehmer ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt, dann gilt er nach dem Gesetz als schwerbehinderter Mensch. Es kann aber auch ein GdB von 30 reichen, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Gleichstellung ausgesprochen hat, dies erfolgt immer dann, wenn der Arbeitnehmer ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen bzw. einen solchen nicht behalten kann.
Viele Arbeitnehmer vermeiden es, einen Antrag auf Festellung einer Behinderung zu stellen, da sie befürchten, daß dies zu Nachteilen bei ihrer Stellensuche oder ihrem weiteren Aufstieg im Unternehmen führen könne. Wenn sie dann plötzlich eine Kündigung erhalten, ist es für die Beantragung eines Feststellungsbescheides und damit für die Inanspruchnahme des besonderen Kündigungsschutzes häufig zu spät. Es gibt aber Ausnahmen:
Wenn für alle Beteiligten, also auch den Arbeitgeber offenkundig ist, daß eine Behinderung vorliegt, dann benötigt man keinen Feststellungsbescheid, dies gilt z. B. für den Fall, daß der Arbeitnehmer dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dann bleibt es bei dem Grundsatz, daß eine Kündigung nur dann möglich ist, wenn der Arbeitgeber zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat.
Aber auch in den Fällen, in denen die Behinderung nicht offenkundig ist und kein Bescheid vorliegt, besteht die Möglichkeit, den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch zu nehmen, allerdings wurde diese Möglichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt:
Früher reichte es aus, kurz vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung gestellt zu haben. Selbst wenn die Feststellung erst Monate später erfolgte, vielleicht auch erst nach einem Widerspruch oder einer Klage, bestand rückwirkend Kündigungsschutz.
Diese Möglichkeit besteht so nicht mehr: heute ist es erforderlich, daß der Antrag mindestens drei Wochen vor Erhalt der Kündigung gestellt wurde. Gleichwohl sollte man, wenn man mit einer Kündigung rechnet, sofort einen solchen Antrag stellen. Es kann nämlich durchaus sein, daß einem die Kündigung erst in einigen Wochen oder Monaten zugeht, oder daß der Arbeitgeber ein zweites Mal kündigen muß, weil die erste Kündigung aus formalen Gründen unwirksam war.
Auf jeden Fall sollte man seinen Arbeitgeber, wenn die Kündigung eingegangen ist, möglichst frühzeitig darauf hinweisen, daß man sich auf den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen beruft. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, daß dies innerhalb eines Monats erfolgen müsse.
Man sollte sich also stets beeilen: erstens schnell einen Antrag auf Festellung bzw. Gleichstellung stellen, zweitens rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage erheben, das heißt innerhalb von drei Wochen, und drittens sollte man sich spätestens in der Klageschrift darauf berufen, daß eine Behinderung vorliegt.
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