Arbeitsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis als Kündigungsgrund?

Arbeit Betrieb
28.05.20092091 Mal gelesen

Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer eingestellt sind, können ihre Arbeitsleistung in der Regel nur erbringen, wenn sie über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.

Schwere Verkehrsverstöße, wie z. B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Trunkenheitsfahrten können zu einem zeitlich befristeten Fahrverbot oder zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Arbeitgeber sprechen in einem solchen Fall häufig eine Kündigung aus, mit der Begründung, sie könnten den Arbeitnehmer nun nicht mehr einsetzen, das Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis wirke wie ein Beschäftigungsverbot.

Dies ist grundsätzlich richtig, berechtigt aber nicht immer gleich zur Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, daß der Arbeitgeber zunächst prüfen muß, ob der betreffende Arbeitnehmer nicht eine andere Tätigkeit ausüben kann, z. B. im Büro oder Lager. Nur wenn dies nicht möglich sei, könne eine Kündigung in Betracht kommen.

Es gibt aber noch eine weitere Einschränkung: Wenn bereits absehbar ist, daß der betreffende Arbeitnehmer demnächst wieder fahren darf, weil z. B. das Fahrverbot nur einen Monat beträgt oder die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erwarten ist, dann ist die Kündigung unwirksam.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Berufskraftfahrer, sondern auch für Piloten, die ihre Fluglizenz verlieren, auch hier hat das Bundesarbeitsgericht betont, daß eine Kündigung unwirksam ist, wenn in absehbarer Zeit mit einer Erneuerung der Lizenz zu rechnen ist oder der Pilot mit anderen Tätigkeiten betraut werden kann.

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