BAG: Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist keine Altersdiskriminierung

Arbeit Betrieb
14.10.2014266 Mal gelesen
Die Staffelung der vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften einzuhaltenden Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 S. 1 BGB stellt nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) keine Verletzung des Verbots der Altersdiskriminierung dar.

Die Staffelung der vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften einzuhaltenden Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 1 S. 1 BGB stellt nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Verletzung des Verbots der Altersdiskriminierung dar.

Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 622 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die einzuhaltende Kündigungsfrist für eine fristgerechte Kündigung vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats. Diese Kündigungsfrist verlängert sich in Abhängigkeit zur Dauer der Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die beklagte Arbeitgeberin ist Betreiberin einer Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Seit dem Jahr 2008 war die Klägerin bei der Beklagten als Aushilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.12.2011 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zum 31.01.2012 gekündigt. Die Klägerin war der Auffassung, dass die in der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ältere Arbeitnehmer begünstige, da diese als langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Dagegen würden jüngere Arbeitnehmer hierdurch benachteiligt. Darin liege eine mittelbare Diskriminierung wegen Alters, die nach der EG-Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (Richtlinie zur Festlegung des gemeinsamen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) untersagt sei. Folge der mittelbaren Diskriminierung müsse die Geltung der in § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BGB vorgesehenen längst möglichen Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer - unabhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit - sein. Das Arbeitsverhältnis habe daher erst zum 31.07.2012 geendet.

Die Klage war bereits in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Auch vor dem BAG hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Die Richter führten aus, dass die Differenzierung der Kündigungsfrist zwar zu einer mittelbaren Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer führe, diese jedoch durch das rechtmäßige Ziel des Gesetzgebers, länger beschäftigten, damit betriebstreuen und typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen besseren Kündigungsschutz zu gewähren. Die in der gesetzlichen Vorschrift des § 622 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen sei zur Erreichung diese Ziels angemessen und erforderlich i. S. d. EG-Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000.

Eine mittelbare Diskriminierung wegen Alters liege deshalb nicht vor.