Die Festlegung von Pausen im Sinne von § 4 ArbZG durch den Arbeitgeber

Die Festlegung von Pausen im Sinne von  § 4 ArbZG durch den Arbeitgeber
14.09.20142000 Mal gelesen
Legt der Arbeitnehmer zwar pauschal eine Stunde Pause pro Schicht fest, überlässt dann aber den Arbeitnehmern die genaue Lage der Pausen abzustimmen, so genügt er seiner Pflicht aus § 4 ArbZG zur Gewährung von Pausen nur dann, wenn die Pause tatsächlich gemacht wird.

Das ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit eines Arbeitnehmers durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber die Pausenzeiten festlegen muss. 

Das BAG hat bereits entschieden, dass der Arbeitgeber dem nicht genügt, wenn er den Arbeitnehmern die Festlegung der Pausen überlässt. Nur festgelegte Pausenzeiten müssen seitens des Arbeitgebers nicht vergütet werden. Ruhepausen i. S. d. Arbeitszeitrechts sind Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Die Festlegung der Pausenzeiten muss nicht in jedem Einzelfall erfolgen. Vielmehr genügt der Arbeitgeber nach Auffassung des BAG (Urt. v. 23.09.1992 - 4 AZR 562/91) dieser Pflicht auch dann, wenn er eine Pausenregelung schafft, dies es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Pausen im Sinne des § 4 ArbZG zu nehmen. Es muss sichergestellt sein, das der einzelne Arbeitnehmer während voraus bestimmter Zeiträume während der Arbeitsleistung seine Arbeit unterbrechen kann, ohne weiterhin bereit sein zu müssen, diese jederzeit wieder aufzunehmen. Hat der Arbeitnehmer dagegen trotz der Pausenregelung die Schicht durcharbeiten müssen, weil es ihm unmöglich gewesen ist, seine Pause zu machen, ist die geleistete Arbeitszeit vollständig zu vergüten. 

In einer neueren Entscheidung hat sich das LAG Köln (Urt. v. 27.11.2013 - 5 Sa 376/13) mit einem Dienstplan befasst, der pauschal eine Stunde pro Schicht für Pausen vorsah. Die Arbeitnehmer sollten selbst untereinander absprechen, wann welcher Arbeitnehmer Pause macht. Dies hatten die Arbeitnehmer allerdings unterlassen. Das LAG Köln entschied daher, dass der Arbeitgeber alleine durch die Regelung einer einstündigen Pause im Schichtplan seiner Pflicht zur Festlegung der Pausen im Sinne des § 4 ArbZG nicht genügt hat. Überlasst der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Festlegung der individuellen Pausenzeit während der Schicht, muss er dafür sorgen, dass die Pausen auch tatsächlich genommen werden. Tut er dies nicht, hat er keine Pause gewährt und muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch vergüten.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Gießen - Arbeitsrecht

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