"Ohne Netz und doppelten Boden"... Urteil des BAG zur Schriftformklausel und AGB-Kontrolle

Arbeit Betrieb
23.05.2008934 Mal gelesen

In vielen (schriftlichen) Arbeitsverträgen finden sich meist zum Schluss Klauseln, dass jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages der Schriftform bedarf. Diese in der Regel vom Arbeitgeber vorformulierten Klauseln sollen die Vertragsparteien dahingehend schützen, dass bei einer späteren Auseindersetzung Vereinbarungen und Vorteile behauptet werden, die sich nicht auf dem Papier wiederfinden....

Motto: "Es zählt nur, was schwarz und weiß geschrieben ist..."

DIeses ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr zutreffend. Das BAG hat noch einmal ausdrücklich betont, dass Individualabreden - sprich zwischen den Parteien mündlich getroffene Vereinbarungen - Vorrang genießen. Dieses Urteil steht damit in Einheit mit § 305 b BGB, wonach "individuelle (mündliche) Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinenen Geschäftsbdingungen haben". Eine Schriftformklausel kann den Arbeitnehmer insofern benachteiligen, als sie den Anschein erweckt mündlich vereinbarte Individualabreden seien unwirksam.

Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Vertragsinhalte selbst vorgibt. Und dies dürfte wohl der "Normal"fall sein. In 99 % aller Fälle werden Arbeitsverträge von "normalen" Arbeitnehmern vom Arbeitgeber vorgegeben und nicht einzeln ausgehandelt.

Ergo: Die Schriftformklausel ist im Zweifel nicht das Papier wert, auf dem sie steht!

zitiertes Urteil: BAG Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -