Arbeitsrecht: Internet-Flatrate für den Betriebsrat

Arbeit Betrieb
28.05.20092172 Mal gelesen

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, so benötigt dieser, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, in der Regel auch eine gewisse Ausstattung, etwa Räumlichkeiten, Aktenschränke, ein Telefon usw. Die Kosten, die dadurch entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen, so ist es in § 40 des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich geregelt.

Daß der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Personalcomputer hat, mit der dazugehörigen Software usw., ist schon seit längerem geklärt. Streitig ist aber häufig noch, ob der Betriebsrat auch Anspruch auf  einen eigenen Internet-Zugang hat, um sich über die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte usw. informieren zu können. Manche Arbeitgeber sind der Auffassung, daß es doch ausreiche, daß der Arbeitgeber die Kosten für Gesetzestexte, Kommentare und Fachzeitschriften übernehme, der Betriebsrat benötige nicht auch noch einen eigenen Internet-Zugang.

Das Bundesarbeitsgericht hatte aber bereits in einem Beschluß vom 3.9.2003 betont, daß es grundsätzlich Sache des Betriebsrates sei, zu entscheiden, ob er einen solchen Zugang zum Internet benötige oder nicht. Der Betriebsrat sei insofern zwar nicht völlig frei, er müsse in seine Abwägung nämlich schon miteinbeziehen, inwieweit die durch die Nutzung des Internets entstehenden Kosten dem Arbeitgeber zugemutet werden können.

Wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb aber ohnehin über eine Internet-Flatrate verfüge, dann spreche grundsätzlich nichts dagegen, auch den Betriebsrat daran teilhaben zu lassen (7 ABR 8/03).

Weigert sich der Arbeitgeber aber trotzdem, dem Betriebsrat das "grenzenlose Surfen" zu ermöglichen bzw. die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen, kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht einschalten. Er kann dieses Verfahren selbst führen, er kann sich aber auch von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen.

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