Zur Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung bei Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers

Arbeit Betrieb
14.05.2014239 Mal gelesen
Einem Arbeitnehmer wurde verhaltensbedingt gekündigt unter Hinweis auf wiederholten Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot.

Ist im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt, diese durch mildere Mittel- etwa eine Versetzung- nicht beeinträchtigt werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss. Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist.
Die Kriterien dafür, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholsucht nicht mehr die Gewähr dafür bietet, seine Tätigkeit dauerhaft ordnungsgemäß erbringen zu können, hängen ab von der Tätigkeit, welche der Arbeitnehmer ausführen muss. Ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verantwortlich für das Führen verschiedener Fahrzeuge, ist es denkbar, dass der Arbeitgeber denjenigen Gefahren begegnen muss, die aus mit dem Alkoholkonsum einhergehenden Minderungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit resultieren.
Außerdem muss der Arbeitgeber aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit auch künftig mit Alkoholauffälligkeiten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit rechnen. Dieses können etwa sein der Abbruch einer stationären Entwöhnungsbehandlung aus wirtschaftlichen Gründen oder mehrfaches alkoholisiertes Antreffen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz.
Die Alkoholerkrankung müssen ferner zu einer erheblichen Beeiträchtigung betrieblicher Interessen führen. Besteht die aufgetragene Tätigkeit in dem Führen von Fahrzeugen, entfalten Indizwirkung für eine derartige Beeinträchtigung das Überschreiten der nach der StVO zulässige Blutalkoholkonzentration sowie ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention".
Eine personengebundene Kündigung ist möglicherweise unverhältnismäßig, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb besteht. Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, hat eine Erkrankung des Arbeitnehmers keine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zur Folge.