Kündigungsschutzklage einreichen!

Kündigungsschutzklage einreichen!
07.05.2014312 Mal gelesen
Wer eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhält, ist meist ziemlich irritiert und niedergeschlagen. Allerdings sollte das kein Grund sein, die gesetzlichen Fristen verstreichen zu lassen, die für eine Kündigungsschutzklage bestehen! Fragen Sie uns bequem per Telefon oder Live-Chat!

Für eine Kündigung kann es unterschiedliche Gründe geben. Allerdings führt jede wirksame Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt laufen wichtige Fristen, die notwendigerweise eingehalten werden müssen, um sich rechtlich sicher gegen eine Kündigung zu wehren. Für eine Kündigungsschutzklage sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden, der Ihre persönliche Kündigungssituation einschätzt und Auskunft geben kann, welcher rechtliche Weg nun einzuschlagen ist.

Personenbedingte Kündigung

Für die Kündigung kann ein sogenannter personenbedingter Grund vorliegen. Davon spricht man, wenn der Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers liegt. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer die von ihm auszuführende Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, sei es durch Verhinderung wie Krankheit oder Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Hierbei geht es jedoch nicht um die Frage, ob der Arbeitnehmer diesen personenbedingten Kündigungsgrund zu verschulden hat - sollte er auch in Zukunft arbeitsunfähig bleiben, reicht dies, um eine personenbedingte Kündigung auszusprechen. Ob diese Kündigung dann wirksam ist, sollte durch einen Anwalt für Arbeitsrecht geklärt werden.

Verhaltensbedingte Kündigung

Etwas anders verhält es sich bei der sogenannten verhaltensbedingten Kündigung. Hier liegt der Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern in seinem speziellen Verhalten. Unterschied zur personenbedingten Kündigung ist hierbei, dass der Arbeitnehmer hier in der Regel schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben muss. Zur Unterscheidung beider Kündigungsgrunde kann die Frage gestellt werden, ob der Arbeitnehmer einen Einfluss auf das Verhalten hat - wenn ja, liegt eine verhaltensbedingte Kündigung vor, wenn nein (z.B. Krankheit), dann handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber vorher in der Regel eine arbeitsrechtliche Abmahnung aussprechen - dies hat den Zweck, dass dem Arbeitnehmer Chance gegeben werden sollte, sein Verhalten zu ändern und in Zukunft vertrags- und pflichttreu zu handeln. Sollte ein Arbeitgeber also voreilig sofort kündigen, kann dies ein Grund zur Unwirksamkeit sein. Dies sollte durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geklärt werden.

Anwalt für Arbeitsrecht

Ganz gleich, um welche Art von Kündigung es sich handelt - gegen die Kündigung kann eine sogenannte Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Dafür muss aber unbedingt die 3-wöchige Frist gewahrt werden! Daher bietet es sich an, schnell eine Anwalt aufzusuchen und ihm die Situation zu schildern.

Gern können Sie uns hierfür kostenlos anrufen: 0800 / 100 41 04, oder unter www.recht-freundlich.de unseren Live-Chat besuchen, um dort schnell und anonym eine unverbindliche Erstberatung zu erhalten!