Geschlechtsspezifische Benachteiligung

Arbeit Betrieb
28.04.2008351 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 24. April 2008 entschieden, dass bei der Bewerbung einer schwangeren Arbeitnehmerin um eine Stelle, wenn der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber besetzt, eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht ist, wenn außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorgetragen werden, welche eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des "Vizepräsidenten", dem die Klägerin untergeordnet war, frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Klägerin. Diese begehrte nun die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden.
Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen allein sachliche Gründe.


Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das BAG hat geurteilt, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung vermuten lassen können.
Die Beklagte habe die Schwangerschaft der Klägerin gekannt, im Weiteren sei die Klägerin die Vertreterin des "Vizepräsidenten" gewesen, dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt.
Dieser Vortrag sei ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.


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Rechtsanwalt Torsten Klose

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