Krankmeldung rechtzeitig abgeben, sonst droht Ärger

Krankmeldung rechtzeitig abgeben, sonst droht Ärger
01.04.2014309 Mal gelesen
In unserer Beratungspraxis erleben wir immer wieder, dass in laufenden Arbeitsverhältnissen das Thema Krankmeldung Ärger und Stress bereitet.

Wichtig ist, dass nicht nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber übermittelt wird, sondern im Falle der Erkrankung sofort zum Telefonhörer gegriffen wird. Der Arbeitgeber ist im Krankheitsfall unverzüglich zu informieren, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommt. Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, selbst zu telefonieren, muss er die Ehefrau, Freund oder Freundin oder eine andere Person bitten, den Arbeitgeber zu informieren. Dabei ist nicht nur die Information zu übermitteln, dass eine Erkrankung vorliegt, sondern der Arbeitgeber muss für die Disposition der Arbeit auch wissen, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird.

Unabhängig davon ist dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu handhaben. Für die Arbeitsunfähigkeit gibt es in der Praxis viele Begriffe, wie beispielsweise "gelber Schein", "Krankmeldung" oder "Krankschreibung". Grundsätzlich ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber spätestens am vierten Werktag zu übermitteln. Es empfiehlt sich aber, diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wirklich kurzfristig zu übermitteln.

In Arbeitsverträgen können anderweitige Regelungen getroffen werden, beispielsweise die Vereinbarung, dass Krankmeldungen sofort, sprich am ersten Tag übermittelt werden müssen.

Entscheidend ist also die Regelung im Arbeitsvertrag.

Eine genauere Beschreibung der Erkrankung muss der Arbeitnehmer nicht abgeben. Davon ausgenommen sind selbstverständlich ansteckende Krankheiten, die Kolleginnen und Kollegen gefährden können.