Generalquittung: Nicht ungefährlich, auch wenn oft unwirksam?!

Generalquittung: Nicht ungefährlich, auch wenn oft unwirksam?!
19.03.20146675 Mal gelesen
Augen auf vor Unterzeichnung einer Generalquittung/Ausgleichsquittung! Wenn ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren den Abschluss einer Generalquittung wünscht, kann dies unterschiedliche Beweggründe und Folgen haben.

Mit einer Generalquittung, auch Ausgleichsquittung genannt, will in der Regel der Arbeitgeber sicherstellen, dass er keine - weiteren - Ansprüche seitens des Arbeitnehmers zu befürchten hat.

Manchmal kann aber auch ein Arbeitnehmer ein Interesse an einer Generalquittung haben.

Generalquittungen werden manchmal wie folgt formuliert: "Alle Ansprüche zwischen den Parteien gleich aus welchem Rechtsgrund sind mit der Erfüllung dieses Vergleiches/dieser Vereinbarung erledigt".

Bevor man eine entsprechende Erklärung abgibt bzw. eine entsprechende Vereinbarung unterschreibt, sollte man sich immer genau überlegen, ob tatsächlich alle Forderungen erledigt sind. Auch wenn aus rechtlichen Gründen einzelne Ansprüche unabdingbar sind, d.h. grundsätzlich auch von eine Generalquittung nicht erfasst werden, kann nur angeraten werden, alle offenen Forderungen im Vorwege abzuklären und auch ausdrücklich zu regeln.

Kontrollfrage:

Eine gute Kontrollfrage für einen selbst kann sein: "Wer hat welches Interesse an einer Generalquittung". Ggf. kann es sich anbieten, nur einzelne Punkte klar zu regeln und diese für erledigt zu erklären.

Sofern nachher darüber gestritten wird, ob eine bestimmte Forderung von der Generalquittung erfasst ist, bleibt im Einzelfall aber immer noch zu prüfen, ob die Generalquittung überhaupt wirksam ist.

Rechtsprechungsbeispiele für unwirksame Generalquittungen:

Dazu hat zum Beispiel das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 24.09.2013 (Az.: 1 Sa 61/13) festgestellt, dass ein in einer Generalquittung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarter beidseitiger Verzicht auf Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund im Rahmen eines vom Arbeitgeber gestellten Formulars typischerweise eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle und daher nach § 307 Abs. I Satz 1 BGB unwirksam sei.

Das BAG hat mit Urteil vom 23.10.2013 (Az.: 5 AZR 135/12) im Zusammenhang mit einer Ausgleichsquittung festgestellt, dass einer von einen Arbeitnehmer außerhalb eines Aufhebungsvertrages oder eines Prozessvergleiches vom Arbeitgeber vorformulierte Ausgleichsquittung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zukomme. Ein verständiger und redlicher Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer anlässlich der Abholung von Arbeitspapieren und Restlohn eine vorformulierte Ausgleichsquittung zu Unterschrift vorlege, dürfe regelmäßig nicht davon ausgehen, der Wille des Arbeitnehmers richte sich darauf, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen.

Ratschlag:

Um jedoch von vornherein Streit darüber zu vermeiden, ob und gegebenenfalls was von einer Generalquittung umfasst sein soll/kann, ist anzuraten, sich diesbezüglich fachanwaltschaftlichen Rat einzuholen.

Sie finden auf meiner Homepage (www.reineke-ra.de) im Bereich FAQ weitere Stichworte.