Anspruch auf Schadensersatz bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Arbeit Betrieb
13.03.2014358 Mal gelesen
Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch um eine ausgeschriebene Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers und lädt dieser ihn nicht zum Vorstellungsgespräch ein, ist dies ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Menschen wegen seiner Behinderung.

Wenn sich ein schwerbehinderter Mensch um eine ausgeschriebene Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers beworben hat, hat dieser ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtich fehlt (so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Unterbleibt eine solche Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers durch den öffentlichen Arbeitgeber, so ist dies grundsätzlich dann ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine Bewerbung erfolglos geblieben ist.

Diese Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung entfällt rückwirkend auch nicht dadurch, dass der öffentliche Arbeitgeber nach einem entsprechenden Hinweis durch den schwerbehinderten Bewerber die zunächst unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nachholt.

Auch Bewerber gelten als Beschäftigte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wobei es nicht darauf ankommt, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist. Auch kommt es nicht auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung an, fehlt es an dieser könnte diese allenfalls den Einwand treuwidrigen Verhaltens des Bewerbers begründen. Arbeitgeber ist auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet.  

Nach dem AGG besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erfolgte. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dann vor, wenn eine Person u.a. wegen einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Eine solche unmittelbare Benachteiligung bei einer Einstellung liegt bereits dann vor, wenn der (behinderte) Bewerber nicht in die Auswahl zu einem Vorstellungsgespräch einbezogen wird, sondern vorab aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird (Benachteiligung in der Versagung einer Chance). Eine vergleichbare Situation liegt dann vor, wenn der (behinderte) Bewerber objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war.

Der Arbeitgeber muss unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot den (behinderten) Bewerber wegen seiner Behinderung weniger günstig behandelt haben, es muss somit ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen der den (behinderten) Bewerber benachteiligenden Behandlung (Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch und Ablehnung) und der Behinderung bestehen.

Ein solcher Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und der Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist, wobei nicht erforderlich ist, dass die Behinderung das alleinige Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist.