Unzulässige Geheimzeichen im Arbeitszeugnis

Unzulässige Geheimzeichen im Arbeitszeugnis
11.03.20146243 Mal gelesen
Immer wieder führen Formulierungen und kleinere Details in Arbeitszeugnissen zum Streit über angeblich oder tatsächlich für unzulässig verwendete sogenannte „Geheimzeichen“. Das Gesetz (§ 109 Abs. GewO) regelt, dass Arbeitszeugnisse klar und verständlich formuliert sein müssen. Insbesondere darf ein Arbeitszeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wort dort ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Hält sich ein Arbeitgeber hieran nicht, kann er auf Zeugniskorrektur verklagt werden.

Immer wieder führen Formulierungen und kleinere Details in Arbeitszeugnissen zum Streit über angeblich oder tatsächlich für unzulässig verwendete sogenannte "Geheimzeichen". Das Gesetz (§ 109 Abs. GewO) regelt, dass Arbeitszeugnisse klar und verständlich formuliert sein müssen. Insbesondere darf ein Arbeitszeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wort dort ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Hält sich ein Arbeitgeber hieran nicht, kann er auf Zeugniskorrektur verklagt werden.

Zur Vermeidung der - oftmals unbeabsichtigten - Nutzung sogenannter "Geheimzeichen" ist es wichtig, die wichtigsten "Geheimzeichen" zu kennen:

Befindet sich links neben der Unterschrift auf dem Zeugnis ein kleiner Haken oder ein kleines Komma, das wie zum Beispiel ein scheinbarer Ausrutscher aussieht, bedeutet dies, dass der Mitarbeiter Mitglied einer linksgerichteten Partei oder Organisation ist.

Befindet sich rechts neben der Unterschrift auf dem Zeugnis ein kleiner Haken oder ein kleines Komma, das wie zum Beispiel ein scheinbarer Ausrutscher aussieht, bedeutet dies, dass der Mitarbeiter Mitglied einer rechtsgerichteten Partei oder Organisation ist.

Verläuft senkrecht links von der Unterschrift ein Strich, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist.

Findet sich in dem Zeugnis eine unterstrichene Telefonnummer, signalisiert dies, dass bei Anruf weitere Informationen über den Bewerber zu erfahren sind. Es handelt sich um eine verkappte Aufforderung zu Anruf.

Finden sich Ausrufezeichen, Unterstreichungen oder Anführungszeichen im Zeugnistext, kann - muss aber nicht zwingend - das betreffende Zeichen mit dem Ziel eingesetzt worden sein, dass die eigentlich dem Wortsinn nach getroffene Aussage in ihr Gegenteil verkehrt wird. Eine dem Wortsinn nach positive Aussage erfährt durch derartige Hervorhebungen eine Verkehrung in eine negative Aussage.

FAZIT: Da das Setzen solcher "Geheimzeichen" ausnahmslos unzulässig ist, sollten Arbeitgeber bei Ausstellung eines Arbeitszeugnisses unbedingt darauf achten, derartige Kennzeichnungen zu vermeiden. Erfahrungsgemäß eröffnet die Benutzung solcher "Geheimzeichen" der Arbeitnehmerseite ein willkommenes Angriffspotenzial und führt im Zuge arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen dazu, dass sich zumindest in den ersten Instanzen der Gesamteindruck des Gerichts über den Arbeitgeber deutlich verschlechtert. Derartiges sollten Arbeitgeber tunlichst vermeiden.

Quelle: Pocket Business "Arbeitszeugnisse"