Vorsicht: Abo-Branchenbuchfalle der „Gewerbeauskunfts-Zentrale“!

Vorsicht: Abo-Branchenbuchfalle der „Gewerbeauskunfts-Zentrale“!
02.02.2014264 Mal gelesen
Momentan melden sich wieder vermehrt Mandanten bei uns, wegen eines angeblich zustande gekommenen Vertrags über einen kostenpflichtigen Online-Branchenbucheintrag mit der sogenannten „Gewerbeauskunfts-Zentrale“.

Um was geht es?

Es fängt alles mit einem Schreiben der "Gewerbeauskunfts-Zentrale" an. Hinter dieser verbirgt sich die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH. Der Adressat wird in dem einseitigen Antragsschreiben aufgefordert, seine Daten zu ergänzen oder zu korrigieren und das Schreiben sodann an die Gewerbeauskunfts-Zentrale zurückzusenden. Unterlässt der Empfänger dies, erhält er innerhalb weniger Wochen einen weiteren Brief, in dem er nochmals aufgefordert wird, seine fehlenden Daten hinzuzufügen und das Schreiben zurückzusenden. Wenn der Empfänger dem Folge leistet, erhält er von der Gewerbeauskunfts-Zentrale eine Rechnung in Höhe von 569,06 Euro. Denn viele Empfänger übersehen bei dem Schreiben, dass Sie nicht etwa einen kostenlosen Gewerberegisterauszug zur kostenlosen Aktualisierung vor sich haben, sondern einen Antrag zum Abschluss eines Vertrags, was aus dem schwer erkennbaren Kleingedruckten deutlich wird. Der Betrag von 569,06 Euro deckt jedoch nur die Kosten für das erste Vertragsjahr ab (39,85 Euro pro Monat zzgl. 19 % Ust.). Der Vertrag erstreckt sich jedoch auf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. Im darauffolgenden Jahr werden also nochmals 569,06 Euro fällig. Als Gegenleistung wird der Gewerbebetrieb des Adressaten lediglich auf der Website www.Gewerbeauskunfts-Zentrale.de eingetragen.

Warum fallen so viele auf das Schreiben rein?

Schon seit vier Jahren verschickt die Gewerbeauskunfts-Zentrale ihre Antragsformulare und es sind mittlerweile über 100.000 Firmen in die Abofalle getappt. Es stellt sich jedoch die Frage, wieso so viele Menschen auf diese Abzocke reinfallen: Ein aufmerksamer Leser könnte zwar erkennen, dass es sich bei dem Schreiben um einen Antrag auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, jedoch ist dies bei einem Überfliegen des Briefs nicht möglich. Die Gewerbeauskunfts-Zentrale verschleiert in ihrem Schreiben geschickt, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt.

Die von der Gewerbeauskunfts-Zentrale gewählten Formulierungen und das gräuliche Papier erinnern sehr an ein behördliches Schreiben. Außerdem scheint sich die Gewerbeauskunfts-Zentrale der Korrekturformular-Masche zu bedienen; der Adressat soll seine Daten, die teilweise schon vorgegeben sind, vervollständigen. Damit wird der Eindruck erweckt, dass die Firma längst im Online-Branchenbuch steht und es sich nur um ein Update der Daten handelt.

Wie reagiere ich am besten?

In jedem Fall ist es keine Lösung, die Mahnschreiben der Gewerbeauskunfts-Zentrale zu ignorieren und untätig zu bleiben.

Wir raten Ihnen vielmehr dazu, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann mit Ihnen das weitere Vorgehen klären und Ihnen Verteidigungsalternativen aufzeigen. Es ist wichtig sämtliche bestehende Abwehrrechte wahrzunehmen.

Wie ist die rechtliche Lage?

Es bestehen Zweifel daran, ob überhaupt ein Vertrag zwischen der Gewerbeauskunfts-Zentrale und der jeweiligen Firma zustande gekommen ist.

So entschied das Amtsgericht Düsseldorf beispielsweise am 22.08.2012(Az.: 25 C 15128/11), dass kein Vertrag zwischen der Gewerbeauskunfts-Zentrale und dem Betroffenen zustande gekommen sei. Es fehlte an der verbindlichen Annahmeerklärung.

Aber auch wenn der Vertragsschluss bejaht wird, bleibt es fraglich, ob ein Zahlungsanspruch der Gewerbeauskunfts-Zentrale überhaupt besteht. Einerseits könnte eine arglistige Täuschung vorliegen, die zu der Anfechtung des Vertrags berechtigen würde, andererseits ist die Wirksamkeit der AGBs zu hinterfragen.

Zwar entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 31.07.2013 (Az.: 23 S 316/12 U) zugunsten der Gewerbeauskunfts-Zentrale, jedoch ist bei diesem Urteil zu beachten, dass der Beklagte Unternehmer nicht die Anfechtung des Vertrages erklärt hatte.  Es fehlte also an einer wirksamen Anfechtungserklärung. Diese ist aber zwingend nötig, da die Anfechtung ein sogenanntes Gestaltungsrecht ist; die Vertragspartei muss sich also ausdrücklich auf die Anfechtung berufen.

Auch setzte sich das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung nicht mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.07.2012 (Az.: VII ZR 262/11)auseinander, in dem über eine ähnliche Branchenbuchfalle entschieden wurde. In dem BGH-Urteil wurde ein Zahlungsanspruch verneint. Maßgeblich stellte der BGH in seiner Entscheidung auf den § 305 c BGB ab: danach wurde die Entgeltklausel kein Vertragsbestandteil aufgrund des überraschenden Charakters. Diese Norm wird von dem Landgericht Düsseldorf hingegen nicht berücksichtigt. Grund dafür ist, dass es bei der Entscheidung des Landgerichts nur um die Feststellung ging, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Das Landgericht ging aber gerade nicht auf die Zahlungspflicht ein. Genau um die Klärung, ob eine solche besteht oder nicht, geht es aber!

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Gewerbeauskunfts-Zentrale!

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat Ermittlungen gegen die Gewerbeauskunfts-Zentrale eingeleitet, da der Verdacht besteht, dass das gesamte Geschäftsmodell nur auf Betrug angelegt ist. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, was das Ergebnis der Ermittlungen sein wird.

Falls auch Sie einen vermeintlichen Vertrag mit der Gewerbeauskunfts-Zentrale abgeschlossen haben, melden Sie sich bei uns. Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an unter der Telefonnummer: 030 96535-855.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!