Seit der Einführung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Jahre 2004 durch das Gesetz für Reformen auf dem Arbeitsmarkt haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn ihnen der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt und sie nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Allerdings gibt es immer wieder Streit über die Höhe der Abfindung, da es zu den Besonderheiten dieses Anspruches gehört, dass er bereits durch das Angebot des Arbeitgebers - quasi mit der Kündigung - entsteht und es keiner besonderen Annahme durch den Arbeitnehmer bedarf. Dieser muss nur passiv bleiben und darf nicht klagen.
Voraussetzung ist daher zunächst nur, dass der Arbeitgeber die Kündigung mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet und im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet, für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Klage erhebt.
Über die konkrete Höhe der Abfindung braucht der Arbeitgeber aber bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes im Kündigungsschreiben noch überhaupt keine Angaben zu machen; aber genau damit fangen die eigentlichen Probleme dann erst richtig an:
Nach der gesetzlichen Regelung in § 1a, Absatz 2 KSchG gibt es nämlich eine Abfindung von genau 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.
Grundsätzlich steht es allerdings Arbeitgebern und Arbeitnehmern frei, einen anderen Betrag - also mehr oder weniger - zu vereinbaren.
Falls der Arbeitgeber aber weniger zahlen möchte, muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot eine Abfindung zu zahlen kein Angebot im Sinne von § 1a KSchG ist, sodass dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit bleibt eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Können sich aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen konkreten Betrag einigen, geht jede Unklarheit voll zu Lasten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer kann den exakten mathematischen Betrag von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr verlangen.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt noch einmal mit Urteil vom 13. Dezember 2007 (Aktenzeichen: - 2 AZR 807/06 - ) eindeutig klargestellt.
Im konkreten Fall war einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt worden, mit dem Hinweis auf eine Abfindung falls er nicht klagt und der Betriebsratsvorsitzende hatte im Rahmen der Anhörung handschriftlich, ohne Unterschrift, vermerkt "Abfindung 8.000,- ".
Dies entsprach aber nicht dem mathematischen Ergebnis der Beschäftigungsjahre multipliziert mit 0,5, sondern war zu wenig, sodass der Arbeitnehmer zwar nicht gegen die Kündigung vor Gericht zog, aber die verbleibende Differenz einklagte.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Beim Bundesarbeitsgericht bekam der Arbeitnehmer dann aber im Rahmen des Revisionsverfahrens letztlich recht, denn wie bereits ausgeführt, muss man sich auf einen geringeren Betrag einigen und das setzt nun einmal auch die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus; die einseitige Mitteilung reicht nicht.
Bei Teilzeitmitarbeitern gilt dies übrigens genauso.
Allerdings ist es zulässig, bei diesen die Abfindung anteilmäßig "pro rata temporis" zu reduzieren; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Aktenzeichen: - 9 AZR 729/05 -) ist es keine unzulässige Benachteiligung, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf § 4 I2 TzBfG eine Differenzierung gegenüber Vollzeitmitarbeitern macht.
Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Pfeiffer Link & Partner
NotarRechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Darmstadt Frankfurt/M.
Zweigstelle: DA - Arheilgen