Einstellungsgespräch - welche Fragen sind erlaubt?

Arbeit Betrieb
04.08.20102498 Mal gelesen

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Grundsatzurteil vom 7.6.1984, Az.: 2 AZR 270/83) darf der Arbeitgeber im Einstellungsgespräch nur solche Fragen stellen, an deren Beantwortung ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse besteht. Dies beurteilt sich insbesondere danach, ob die abgefragte Tatsache in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung steht. Die Frage nach einer Schwangerschaft ist wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung jedenfalls bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich unzulässig. Beim Einstellungsgespräch darf auch nach Vorstrafen gefragt werden, wenn dies für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist. Die Frage nach der Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Von der Zulässigkeit dieser Frage ist im Regelfall auszugehen, wenn sich der Bewerber um eine Stelle in einer Gewerkschaft oder Partei bewirbt und die Frage den Tendenzbezug sicherstellen soll. Die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist ferner zuzulassen, wenn der Bewerber als leitender Angestellter den Arbeitgeber zur Seite stehen soll. Wenn der Bewerber eine zulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet, kann der anwerbende Arbeitgeber den abgeschlossenen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten. Dann wird der Vertrag rückwirkend unwirksam. Wird eine unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet, so bleibt dies folgenlos, denn der Arbeitgeber kann in diesem Fall den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, weil das Merkmal der Arglist nicht erfüllt ist. Der abgeschlossene Arbeitsvertrag bleibt also wirksam.

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