Arbeitsrecht Köln/ Bonn: Kündigung von Führungskräften, leitenden Angestellten

Arbeit Betrieb
22.11.2013460 Mal gelesen
Leitende Angestellte haben eine Zwitterstellung. Einerseits sind sie Arbeitnehmer. Andererseits nehmen sie ebenso -den unterstellten Mitarbeitern gegenüber- Arbeitgeberfunktionen wahr.

Diese Situation hat in gesetzlichen Sonderregelungen seinen Niederschlag gefunden. So unterfallen sie grundsätzlich nicht dem typischen Recht zu Gunsten von Arbeitnehmern - dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).  Vor allem aber bei Kündigungen ist die Klassifizierung als sog. leitender Angestellter von Bedeutung. Entgegen verbreiteter Ansicht bedeutet eine solche Einordnung allerdings nicht, dass keine kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Die Führungskräfte unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die besonderen Aufgaben wirken sich aber bei der Prüfung der Kündigungsgründe aus.  Ein Fehlverhalten kann schwerer wiegen als bei "normalen" Arbeitnehmern.

Es ist meist auch unproblematisch festzustellen, dass der konkrete Arbeitsplatz einer Führungskraft weggefallen ist, weil es regelmäßig keine vergleichbaren Mitarbeiter gibt -eines der Sonderprobleme.

Abfindung/ Beweislast

Bei leitenden Angestellten muss der Arbeitgeber einige Voraussetzungen nicht darlegen und beweisen, die er bei einem gewöhnlichen Kündigungsschutzverfahren darlegen müsste. Er muss nicht einmal die Gründe für einen Auflösungsantrag nennen. Das Unternehmen muss dann lediglich eine angemessene Abfindung zahlen, die durch das Gericht festgelegt wird und der Höhe nach begrenzt ist.Dabei werden die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Lebensalter, pp. berücksichtigt. Aber Achtung!  DieseAbfindungssumme ist nicht selten niedriger als eine Abfindung, die mittels eines außergerichtlichen Vergleichs zustande gekommen ist.

Definition

Die meisten Mitarbeiter, die im Betieb als leitende Angestellte wahrgenommen werden, müssen sich keine Sorgen machen. Ob jemand sog. "leitender Angestellter" ist, bestimmt sich ausschließlich nach juristischen Kriterien. Die Einschätzung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ebenso irrelevant, wie eventuelle arbeitsvertragliche Feststellungen. Dabei liegen die  Hürden so hoch, dass nur wenige Beschäftigte tatsächlich diesen Status haben und damit auch die Nachteile tragen müssten (s.o.). Es ist auch  möglich, dass ein Mitarbeiter leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist, aber den üblichen Kündigungsschutzvorschriften unterliegt. Der leitende Angestellte ist, wer zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist (Bezug auf  " erhebliche Zahl von Beschäftigten "). Eine so selbständige Personalverantwortung kann auch nur angenommen werden, wenn diese sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis besteht und Dritte den Entscheidungen nicht zustimmen müssen. Das Bundesarbeitsgericht  geht mittlerweile sogar davon aus, dass die notwendige Selbständigkeit fehlt, wenn die Befugnis dadurch eingeschränkt ist, dass sie auch anderen Arbeitnehmern zusteht.  Schließlich muss die Ausübung der Personalkompetenz nach Auffassung der obersten Arbeitsrichter "einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen".  Nur in wenigen Ausnahmefällen greifen damit die Sonderregeln des KSchG.

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