Arbeitnehmer kündigt zum 30. September
Ein Frankfurter Controller hatte seine Arbeitsstelle zum 30. September 2010 gekündigt und verlangte von seinem Arbeitgeber dennoch die anteilige Zahlung seines Weihnachtsgeldes. Für die neun Monate geleistete Arbeit wollte er noch belohnt werden. Er zog mit dieser Forderung vor die Gerichte und bekam nun in letzter Instanz Recht.
Arbeitgeber muss anteilig Weihnachtsgeld zahlen
Die Richter des BAG verurteilten im o.g. Urteil den Arbeitgeber zur anteiligen Zahlung des Weihnachtsgeldes, insgesamt 2300 Euro. Grund für die Entscheidung der Richter war eine Richtlinie des Arbeitgebers die besagte, dass Arbeitnehmer "für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung ein Zwölftel des Bruttomonatsgehalts" in Form eines Weihnachtsgeldes entlohnt werden sollen. Das Weihnachtsgeld war somit, nach Ansicht der Richter, eine Vergütung die nicht nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses knüpfe, sondern zusätzlich die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit entlohnen solle. Somit sei es unzulässig aufgrund der Kündigung vor Jahresende neun Monate bereits geleistete Arbeit nicht mehr zu entlohnen.
Kurz: Soll das Weihnachtsgeld nicht nur die Betriebstreue entlohnen, sondern auch bereits geleistete Arbeit, darf eine Kündigung im Laufe des Jahres nicht zum Verlust des gesamten Weihnachtsgeldes führen. Eine sogenannte Stichtagregelung ist in so einem Fall unwirksam.