LAG Nürnberg zur Verwirkung von "Mobbing-Ansprüchen"

LAG Nürnberg zur Verwirkung von "Mobbing-Ansprüchen"
13.11.2013318 Mal gelesen
Nach Auffassung des LAG Nürnberg muss der betroffene Arbeitnehmer Ansprüche wegen Mobbings zeitnah geltend machen, ansonsten tritt Verwirkung ein (vgl. LAG Nürnberg, Urt. v. 25.07.2013, Az.: 5 Sa 525/11).

Hintergrund des Rechtsstreits war die Schmerzensgeldklage eines Juristen gegen seinen Arbeitgeber wegen gezielten Mobbings. Weil sich der Arbeitnehmer mit der Klage fast zwei Jahre Zeit gelassen hatte, wies das LAG Nürnberg die Klage in zweiter Instanz ab.

Mit dem Zeitablauf habe der Arbeitnehmer in gegen Treu und Glauben verstoßender Weise gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen, mit Schmerzensgeldansprüchen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Interessenslage sei vergleichbar mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Hier schreibe § 15 Abs. 4 AGG eine zweimonatige Geltendmachungsfrist vor, um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, sich gegen die Ansprüche durch zeitnahe Dokumentation zur Wehr zu setzen. Für die Geltendmachung von "Mobbingansprüchen" sei die Darlegung und der Beweis konkreter Verletzungshandlungen entscheidend. In Hinblick auf die im Regefall nur schwer zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast werden häufig Dokumentationen über Handlungen der Person erstellt, die die Mobbinghandlungen begangen haben soll. Müsse diese Person indes nicht mehr damit rechnen, mit Schmerzensgeldansprüchen konfrontiert zu werden, so werde das Erinnerungsvermögen regelmäßig verblassen, weshalb ein zunehmender Zeitablauf dem Arbeitgeber eine Anspruchsabwehr erheblich erschwere. Zudem könnten Wertungswidersprüche zur Frist des § 15 Abs. 4 AGG auftreten.

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