Betriebsratswahl und Sonderkündigungsschutz

Arbeit Betrieb
22.10.2013207 Mal gelesen
Zum Sonderkündigungsschutz im Rahmen von Betriebsratswahlen

Im Jahr 2014 stehen die nächsten turnusgemäßen Betriebsratswahlen an. Viele Arbeitnehmer machen sich schon jetzt Gedanken, ob sie für die Wahl kandidieren sollen. Ein nicht unwesentliches Argument für eine Kandidatur ist für einige auch der Sonderkündigungsschutz im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl. Dieser Sonderkündigungsschutz soll insbesondere gewährleisten, dass die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl für die beteiligten Arbeitnehmer nicht mit Repressalien seitens des Arbeitgebers verbunden werden kann.

Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem ein Sonderkündigungsschutz einsetzen kann, ist die Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes. Arbeitnehmer, die zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen oder die im Rahmen einer gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes antragsberechtigt sind, werden gem. § 15 Abs. 3a KSchG besonders vor Kündigungen geschützt. Laden mehr als drei Arbeitnehmer zur Wahlvorstandswahl ein oder sind mehr als drei Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Bestellungsverfahren in der Antragsschrift genannt, gilt der Sonderkündigungsschutz nur für die ersten drei auf der Einladung bzw. der Antragsschrift genannten Arbeitnehmer.

Sollte es nicht zu einer Betriebsratswahl kommen, so endet der Sonderkündigungsschutz nach drei Monaten gerechnet ab der Einladung bzw. der Antragsstellung. Kommt es zu einer Betriebsratswahl besteht der Sonderkündigungsschutz bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Während der Dauer des Sonderkündigungsschutzes kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit den zur Wahl einladenden oder die Bestellung des Wahlvorstandes gerichtlich beantragenden Arbeitnehmern nur aus wichtigem Grund i.S.d. § 626 BGB kündigen.

Einen noch strikteren Sonderkündigungsschutz genießen Wahlbewerber und die Mitglieder des Wahlvorstandes. Diesen kann bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ebenfalls nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und zudem nur mit Zustimmung des bestehenden Betriebsrats bzw. nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung. Wird ein Wahlbewerber gewählt, so genießt er den besonderen Kündigungsschutz für die Dauer seiner Amtszeit. Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber, die nicht gewählt wurden, genießen darüber hinaus einen nachwirkenden Kündigungsschutz. Ihnen kann für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Einer Zustimmung des Betriebsrats bedarf es allerdings nicht.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville