Der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang

Arbeit Betrieb
21.10.2013198 Mal gelesen
Wann kann der Betriebsrat einen eigenen Internetanschluss verlangen?

Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung unter anderem Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört zunächst ein PC mit entsprechender Software, aber auch die im Unternehmen vorhandenen und üblichen Kommunikations- und Informationsmittel. Was als erforderlich anzusehen ist, richtet sich nach Art und Umfang des konkreten Betriebs und den vom Betriebsrat zu bewältigenden Aufgaben. Dem Betriebsrat steht insofern ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum ist im Streitfall vom Arbeitsgericht daraufhin zu überprüfen, ob das vom Betriebsrat begehrte Informations- oder Kommunikationsmittel in der konkreten betrieblichen Situation der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und der Betriebsrat bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums die Interessen des Arbeitgebers und der Mitarbeiter angemessen berücksichtigt hat. Insbesondere hat der Betriebsrat die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten in seine Entscheidung mit einzubeziehen.

Im Grundsatz wird man heute davon ausgehen können, dass der Betriebsrat eines Unternehmens, das über einen Internetzugang mit Flatrate verfügt, seinem Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetzugang hat. Ein solcher Internetzugang dient schon deshalb den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, da sich dieser über das Internet über aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen informieren kann und beispielsweise Musterbetriebsvereinbarungen online abrufen kann.

Schwierigkeiten entstehen erfahrungsgemäß auch weniger beim "Ob", sondern beim "Wie" der Bereitstellung. Reicht es aus, dass der Betriebsrat an einem von mehreren Mitarbeitern, ggf. sogar dem Chef, benutzten PC auf das Internet zugreifen kann? Betriebsräte haben bisweilen - insbesondere bei einem ohnehin angespannten Betriebsklima - die Befürchtung, der Arbeitgeber könne etwa die Seitenaufrufe des Betriebsrats überwachen und so Kenntnis über die Kommunikation des Betriebsrats erlangen. Unter dem Strich wird man festhalten können, dass der Arbeitgeber grundsätzlich den Internetzugang des Betriebsrats so einrichten muss, dass dieser gegen Zugriffe anderer Mitarbeiter geschützt ist.

Ob der Betriebsrat einen eigenen PC beanspruchen kann, oder ob die Mitbenutzung eines PCs ausreicht, richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall. In einem Großunternehmen wird dies sicher anders zu beurteilen sein, als in einem Betrieb, der gerade die erforderliche Anzahl an Wahlberechtigten für eine Betriebsratswahl beschäftigt.

Grundsätzlich keinen Anspruch hat der Betriebsrat allerdings auf die Einrichtung eines externen Internetanschlusses, wenn der Arbeitgeber ihm einen Internetzugriff über das bestehende Intranet anbietet. Insofern reichen jedenfalls allgemeine Sicherheits- und Überwachungsbesorgnisse nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Möglicherweise lässt sich dies allerdings dann anders beurteilen, wenn in der Vergangenheit tatsächlich nachweisbare Zugriffe auf die Betriebsratskommunikation durch den Arbeitgeber erfolgt sind.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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