LAG Niedersachsen: Kündigungsschutz und Wartefrist im Rahmen der Leiharbeit

LAG Niedersachsen: Kündigungsschutz und Wartefrist im Rahmen der Leiharbeit
10.09.2013228 Mal gelesen
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Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 05.04.2013, Az.: 12 Sa 50/13, entschieden, dass eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf die Wartezeit und die damit verbundene Anwendbarkeit des KSchG nur dann in Betracht kommt, wenn die einzelnen Arbeitsverhältnisse mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden haben.

Auch wenn ein Leiharbeiter über mehrere Monate hinweg bei einem Entleiher tätig wird und letztlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher für exakt denselben Arbeitsplatz eingeht, handelt es sich nicht um ein einheitliches, sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern. In der Folge beginnt die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG demnach auch neu zu laufen.

Eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten bei den einzelnen Arbeitgebern kommt auch nicht im Rahmen der teleologischen Auslegung in Betracht. Sinn und Zweck der Wartezeit ist es, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Prüfung einzuräumen, ob er sich mit diesem Arbeitnehmer auf Dauer binden will. Die bisherige Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Zusammenrechnung mehrerer kurzer aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse befasst sich nur mit solchen, die zu demselben Arbeitgeber bestehen. Hier kennt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon über einen längeren Zeitraum aus demselben Arbeitsverhältnis. Bei Leiharbeitern ist die Perspektive des Entleihers jedoch eine andere. Er kennt den Leiharbeiter bisher nur aus dem Leiharbeitsverhältnis und damit aus einer Kundenperspektive. Die Zusammenarbeit beschränkt sich hierbei zunächst auf das Fachliche am Entleiharbeitsplatz. Gewisse arbeitsrechtliche Pflichten des Leiharbeiters bestanden für diesen bisher nur gegenüber seinem Arbeitgeber aus dem Entleihunternehmen. Vor diesem Hintergrund besteht durchaus Anlass für eine erneute sechsmonatige Wartefrist des Arbeitnehmers.

Der Sinn der sechsmonatigen Wartefrist nach § 1 KSchG ist erst dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber den neuen Arbeitnehmer sechs Monate lang in allen Belangen des Arbeitsverhältnisses kennengelernt hat.