BAG: Wirksamkeit einer Kündigung bei Verlegung des Betriebes ins Ausland

BAG: Wirksamkeit einer Kündigung bei Verlegung des Betriebes ins Ausland
04.09.2013310 Mal gelesen
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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29.08.2013, Az.: 2 AZR 809/12, entschieden, dass der Arbeitgeber bei Verlegung seiner gesamten Betriebsstätte ins Ausland nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung im Rahmen einer Änderungskündigung anzubieten.

 

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 1984 bei einem Textilunternehmen in Nordrhein-Westfalen beschäftigt war. Der Arbeitgeber führt u.a. in der Tschechischen Republik Betriebsstätten, wohin im Juni 2011 die gesamte Produktion verlagert wurde. Im Deutschland blieben lediglich die Verwaltung und der kaufmännische Bereich. Daher sprach der Arbeitgeber dem Kläger und weiteren Mitarbeitern der Produktion die ordentliche Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, da aus seiner Sicht die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Der Arbeitgeber hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen, damit die Mitarbeiter einen Umzug zumindest in Betracht hätten ziehen können.

 

Das BAG lehnte die Kündigungsschutzklage ab. Der Betriebsbegriff des § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KSchG umfasse nur solche Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung anzubieten, folge eben aus dieser Vorschrift. Daher werden von dieser Verpflichtung auch nur Betriebsstätten im Inland erfasst. Die Beklagte hatte keine Möglichkeit dem Kläger einen Arbeitsplatz in einer noch in Deutschland liegenden Betriebsstätte anzubieten. Besondere Umstände, die den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung in einer ausländischen Betriebsstätte anzubieten, lagen nicht vor.