Arbeitsrecht - wann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt?

Arbeitsrecht - wann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt?
21.08.2013998 Mal gelesen
Wann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt?

Zweck des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist es, sozial ungerechtfertigte Kündigungen zu verhindern. Eine Kündigung ist in jedem Fall sozial ungerechtfertigt, wenn sie gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz verstößt, der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat und der Betriebsrat der Kündigung aufgrund des Vorliegens einer dieser Gründe innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen hat.

Darüber hinaus ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Gründe für eine Kündigung können also nur

  • personenbedingt,
  • verhaltensbedingt oder
  • betriebsbedingt

sein.

Die genannten Gründe müssen so erheblich sein, dass die Kündigung auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach einer umfassenden Interessensabwägung im Einzelfall als billigenswert und angemessen erscheint.

Nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung ist zu prüfen, ob die von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unter Anwendung des KSchG und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte als sozial gerechtfertigt anzusehen ist oder erfolgreich angefochten werden kann.

Michael Timpf

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht