Kein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung von Dienstwagen für Privatfahren aus betrieblicher Übung

Kein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung von Dienstwagen für Privatfahren aus betrieblicher Übung
25.06.2013814 Mal gelesen
Eine vertragliche Abrede über die kostenfreie Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort unterfällt als Nebenabrede einem vom Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes geforderten Schriftformerfordernis. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kann es daher im

Bereich des öffentlichen Dienstes ohne eine schriftliche Vereinbarung keine kostenfreie Privatnutzung von Dienstwagen geben.

Ein Krankenpfleger ist seit dem 1. April 2003 bei einem Zweckverband angestellt. Der Zweckverband stellt den zirka 25 Beschäftigten, die in der ambulanten Alten- und Krankenpflege arbeiten, für Dienstfahrten ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, das sie auch für die Privatfahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsort benutzen dürfen. Bis Ende September 2011 mussten sich die Beschäftigten an den Kosten dieser Privatfahrten nicht beteiligen. Am 27. September 2011 schloss der Zweckverband mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Regelung der Nutzung der Dienstfahrzeuge. Nach dieser haben die Mitarbeiter künftig für die Hinfahrt von ihrer Wohnung zur Dienststelle 0,22 € je gefahrenen Kilometer zu zahlen. Die Rückfahrt von der Dienststelle zum Wohnort ist weiterhin frei. Der 26,1 km von seiner Dienststelle entfernt wohnende Krankenpfleger möchte die 0,22 € je km nicht zahlen und meint im Übrigen, dass er einen Anspruch habe, die Nutzung, wie bisher, in vollem Umfange unentgeltlich zu bekommen.

Da der Zweckverband dies einfach nicht einsehen will, erhebt unser Krankenpfleger Klage auf Feststellung, dass er seinen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle auch zukünftig vollends unentgeltlich nutzen kann.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen jedoch seine Klage ab.

Der Krankenpfleger könne vom Zweckverband nicht verlangen, dass ihm der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Es fehle schlicht an einer Anspruchsgrundlage für dieses Begehren.

Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag folge keine Verpflichtung des Zweckverbandes, dem Krankenpfleger den Dienstwagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitsvertrag sage zur Dienstwagennutzung gar nichts.

Auch der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gewähre dem Krankenpfleger keinen Anspruch auf unentgeltliche Privatnutzung des Dienstwagens.

Der Anspruch folge nicht aus betrieblicher Übung. Dem steht schon das Schriftformgebot nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entgegen. Hiernach seien Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes könne deshalb die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird. So eine schriftliche Vereinbarung gibt es indes nicht.

Da nach alledem keine Anspruchsgrundlage für die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens zwischen Wohn- und Arbeitsort ersichtlich ist, gibt es keinen solchen Anspruch.

Die Klage wurde somit abgewiesen.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom  23.05.2013; 10 Sa 25/13, Vorinstanz Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 22.11.2012; 7 Ca 1193/12)

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