Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung - Neueste Rechtsprechung

Arbeit Betrieb
27.01.20081106 Mal gelesen

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung mit Urteil vom 19.04.2007 weiter präzisiert.

Ganz allgemein gibt es als zulässige Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die verhaltensbedingte, die betriebsbedingte und die personenbedingte Kündigung. Arbeiten in einem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer (für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden: 5 Arbeitnehmer) und ist der Bertreffende mindestens 6 Monate dort beschäftigt, dann kann der Arbeitgeber nicht grundlos kündigen. Es muss vielmehr einer der drei genannten Kündigungsgründe vorliegen. Außerdem müssen die (Mindest-) Kündigungsfristen beachtet werden. Etwas anderes gilt nur, wenn ein deart schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt, der ausnahmsweise eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Im Fall der sog. personenbedingten Kündigung ist der häufigste Anwendungsfall der, dass der Arbeitnehmer wegen häufiger Krankheit gekündigt wird. Dafür müssen nach der neuesten Entscheidung des BAG  folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Vorliegen einer "negativen Prognose", also die Prognose, dass der Arbeitnehmer auch künftig oft krank sein wird; eine hieraus resultierende erhebliche Beeinträchigung betrieblicher Interessen; umfassende Interessensabwägung
  • Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liegt vor, wenn der Arbeitnehmer krankheitbedingt dauernd leistungsunfähig ist. Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Schlosser, der wegen eines Wirbelsäulenleidens maximal 3 Stunden täglich arbeiten konnte
  • Keine Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen, "leidensgerechten" Arbeitsplatz im gleichen Betrieb. Dies gilt aber nur für gleichwertige oder geringerwertigere Arbeitsplätze, ausdrücklich nicht für höherwertige, da das KSchG vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schützen, aber keinen Anspruch auf Beförderung geben soll. Der Arbeitgeber muss also den betreffenden Arbeitgeber nicht "wegbefördern" . ist keine minder-/gleichwertige Stelle frei, ist also die Kündigung gerechtfertigt.

Ich berate Sie gerne zu allen Fragen bei Kündigungen. Hier ist es sehr wichtig, schnell zu reagieren, da gegen eine Kündigung spätestens nach drei Wochen gerichtlich vorgegangen werden  muss. Ansonsten wird sie automatisch wirksam, ganz egal ob der Kündigungsgrund gerechtfertigt war oder nicht.

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RA MAXIMILIAN KOCH

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