Ein nebenberuflich tätiger Fußballtrainer einer Amateurmannschaft ist regelmäßig kein Arbeitnehmer

Ein nebenberuflich tätiger Fußballtrainer einer Amateurmannschaft ist regelmäßig kein Arbeitnehmer
19.06.2013693 Mal gelesen
Macht der nebenberuflich tätige Trainer einer Fußball-Amateurmannschaft Vergütungsansprüche gegen den ihn beschäftigenden Verein geltend, sind für die Entscheidung des Rechtsstreits, da das Landesarbeitsgericht Hamm den Trainer nicht als Arbeitnehmer ansieht, die Arbeitsgerichte nicht zuständig.

Ein Fußballtrainer trainierte in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 26. September 2010 die erste Seniorenmannschaft des Amateurvereins SV  und erhielt dafür monatlich einen Betrag in Höhe von  230,00 € netto. Grundlage der Trainertätigkeit waren mündlich abgeschlossene Verträge, die jeweils für eine Saison, zuletzt bis einschließlich 30. Juni 2011, abgeschlossen wurden. Am 26. Juni 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass man einen anderen Trainer gefunden habe und man auf seine Dienste verzichten möchte.

Der Fußballtrainer streitet sich mit dem Verein um restliche Vergütungsansprüche. Da der Verein ihm die nicht zahlen will, reicht unser Trainer Lohnzahlungsklage vor dem Arbeitsgericht Herne ein.

Der Verein geht erst mal auf die Frage der Berechtigung der Forderungen des Trainers nicht ein, sondern rügt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Der Trainer sei kein Arbeitnehmer, die Arbeitsgerichte seien daher nicht zuständig.

Das Arbeitsgericht Herne verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Recklinghausen. Das Landesarbeitsgericht Hamm half der sofortigen Beschwerde unseres Fußballtrainers nicht ab.

Der Fußballtrainer habe nicht im Einzelnen die Tatsachen dargelegt, die die Annahme seiner Arbeitnehmereigenschaft rechtfertigen würden. Einen schriftlichen Vertrag, der den vom Deutschen Fußballbund vorgegebenen Musterarbeitsverträgen entspricht, haben die Parteien nicht abgeschlossen. Ein lediglich mündlich abgeschlossener Vertrag rechtfertige die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht. Seine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Vereins und seine Weisungsabhängigkeit seien ebenfalls keine Anzeichen für seine Arbeitnehmereigenschaft. Denn insoweit übersehe der Fußballtrainer, dass Sachzwänge bei der Durchführung seiner Tätigkeit sowie seine Pflicht zur Vertragserfüllung im Einzelfall für die Statusprüfung jedenfalls in aller Regel ohne Aussagekraft sind, weil sie sich aus der Natur der Sache ergeben.

Die Selbstständigkeit des Fußballtrainers war jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände anzunehmen, weil der Trainer auch in der Beschwerdeinstanz nicht konkret die Tatsachen dargelegt hat, der die Ablehnung seiner Selbständigkeit und die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit rechtfertigen würden.

Nach alledem bleibt es dabei, dass sich das Amtsgericht Recklinghausen mit dem Rechtsstreit beschäftigen müsse.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 13.02.2012; 2 Ta 680/11)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Herne, Beschluss vom 14.10.2011; 2 Ca 1849/11)

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