Altersteilzeitgesetz widerspricht nicht dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Altersteilzeitgesetz widerspricht nicht dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
18.06.2013329 Mal gelesen
Die Beschränkung des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Altersteilzeitgesetz auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen gegenüber weniger alten Arbeitnehmer keine Altersdiskriminierung dar.

Eine 1953 geborene Küchenhilfe arbeitet in einem niedersächsischen Landeskrankenhaus. Ende 2006 gab die Krankenhausleitung allen in Betracht kommenden Mitarbeitern die Gelegenheit, einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags zu stellen. Auch unsere Küchenhilfe stellte einen Antrag. Dieser wurde indes abgelehnt. Sie habe das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Anträge von ihr blieben ebenfalls erfolglos.

Unsere Küchenhilfe verklagt schließlich das Krankenhaus auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab.

Das Altersteilzeitgesetz gewähre nur denjenigen Arbeitnehmern einen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Küchenhilfe vollendet ihr 60. Lebensjahr jedoch erst am 26.05.2013. Diese gesetzliche Bestimmung im Altersteilzeitgesetz sei auch nicht wegen entgegenstehender Normen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unanwendbar. Die Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sei nämlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Mit der Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werde ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich der Gesundheitsschutz der älteren Arbeitnehmer.

Diesem besonders schutzbedürftigen Teil der  Arbeitnehmer den Zugang zur Altersteilzeit zu ermöglichen, ist ein legitimes Ziel. Wegen der förderungsbedingten Kontingentierung der zur Verfügung stehenden Altersteilzeitverhältnisse wird der Zugang des schutzbedürftigeren Teils der älteren Arbeitnehmer gefährdet, wenn das Kontingent bereits durch jüngere Arbeitnehmer ausgeschöpft werde. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Gruppe der älteren Arbeitnehmer ist angemessen und erforderlich, um das Kontingent der Altersteilzeitverhältnisses bevorzugt den schutzbedürftigeren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen zu können.

Das Gericht führt sodann noch aus, das unsere Küchenhilfe auch keinen Anspruch aus Tarifvertrag oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz schöpfen könne.

Unsere Küchenhilfe musste also warten, bis sie 60 Jahre alt geworden ist.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Niedersachsen,  Urteil vom 05.05.2010;  15 Sa 80/09

Vorinstanz: Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 16.12.2008; 5 Ca 409/08)

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