Der gekündigte Arbeitnehmer muss die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes beweisen

Der gekündigte Arbeitnehmer muss die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes beweisen
17.06.2013318 Mal gelesen
Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine anspruchsbegründende Tatsache. Der gekündigte Arbeitnehmer hat daher, so das Arbeitsgericht Oldenburg, im Streitfall vor dem Arbeitsgericht darzulegen und notfalls auch zu beweisen, dass sein Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Ein Gastwirt betreibt das Restaurant "Zum L" in Oldenburg (Oldbg). Seit dem 15. Oktober 1979 arbeitet dort eine Küchenhilfe in Vollzeit gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.257,78 €.  Der Gastwirt sprach unserer Küchenhilfe am 27. Juli 2009  zum 31. August 2009 die ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus.

Die Küchenhilfe erhob Kündigungsschutzklage.

Die Küchenhilfe bekam Recht, soweit sie zum 31. August 2009 gekündigt worden ist, denn weil sie mehr als 20 Jahre beim Gastwirt beschäftigt war, beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende, so dass das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2010 endete.

Im Übrigen wurde ihre Kündigungsschutzklage indes abgewiesen.

Die Küchenhilfe berief sich darauf, dass die Kündigung nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes sozial ungerechtfertigt sei. Der Gastwirt meinte, dass sein Betrieb nicht dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfiele und er benannte namentlich sieben Mitarbeiter mit Eintrittsdatum, die in seinem Betrieb tätig seien. Mehr Personen beschäftige er nicht.

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine anspruchsbegründende Tatsache. Wenn der Gastwirt den pauschalen Vortrag der Küchenhilfe, dass er mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige , mit belegten Tatsachen entgegengetreten ist, müsse die Küchenhilfe klar und deutlich belegen, dass mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb des Gastwirts tätig sind. Dazu sind die Personen und ihre Tätigkeiten konkret zu beschreiben.

Die Küchenhilfe benannte zwar noch zwei weitere Personen. Dabei handelt es sich um die ehemaligen Betriebsinhaber. Diese wären nur dann zu berücksichtigen, wenn sie entweder in einem Arbeitsverhältnis tätig sind oder zumindest in einem Umfange regelmäßig Aufgaben erledigen, für die ansonsten der Beklagte Arbeitnehmer beschäftigen müsste. Vor dem Hintergrund der familiären Verbindungen zu dem Gastwirt einerseits und der ehemaligen Betriebsinhaberschaft andererseits genügt dem Gericht die Benennung dieser beiden Personen nicht. Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn diese Personen mitzählen würden, der Schwellenwert nicht erreicht.

Da das Kündigungsschutzgesetz mithin keine Anwendung findet, musste die Kündigungsschutzklage insoweit abgewiesen werden.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Oldenburg (Oldbg.), Urteil vom 10.02.2010;  3 Ca 554/09)

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