Ein Arbeitgeber braucht dem langfristig erkrankten Arbeitnehmer den zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienst-PKW nicht weiter zu belassen

Ein Arbeitgeber braucht dem langfristig erkrankten Arbeitnehmer den zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienst-PKW nicht weiter zu belassen
12.06.2013315 Mal gelesen
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Hierfür besteht nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart keine Anspruchsgrundlage.

Ein 55-jähriger ist bei einem Bauunternehmer seit dem 1. August 1990 als Bauleiter beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Zudem hat der zuständige Rentenversicherungsträger ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Im wurde bisher ein PKW VW-Passat Kombi als Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen.

Der Bauleiter war seit dem 3. März 2008 durchgehend arbeitsunfähig krank, zumindest bis zum 15. Dezember 2008. Der nicht gesetzlich krankenversicherte Bauleiter bezog nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung.

Wegen Ablaufs der Vertragsdauer des Leasingvertrages forderte der Bauunternehmer den Bauleiter  auf, das Fahrzeug bis spätestens 13. November 2008 zurückzugeben. Diesem Verlangen kam er am 13. November 2008 unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach.

Der Bauleiter meldete sich ab dem 16.12.2008 wieder arbeitsfähig. Für den 17.12.2008 wurde dem Bauleiter vom Bauunternehmer gestattet, einen Smart aus dem Fahrzeugpool zu nutzen. Dieses Fahrzeug lehnte er ab. Seit dem  18. Dezember 2008 wird ihm ein Ford Focus Kombi zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt.

Der Bauleiter meint, ihm habe auch für die Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf Privatnutzungsüberlassung des PKW  zugestanden. Er sei für seine private Lebensführung unbedingt erforderlich.

Für den Zeitraum  vom 13. November 2008 bis zum 17. Dezember 2008 macht er daher mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Schadenersatz in Höhe von 327,60 € geltend.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab.

Die Privatnutzungsbefugnis des PKW stelle als Sachbezug  eine zusätzliche  Gegenleistung zur vom Bauleiter geschuldeten Arbeitsleistung dar. Der Bauleiter habe im streitigen Zeitraum seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. Er ist wegen seiner Arbeitsunfähigkeit von seiner Arbeitspflicht  frei geworden. Damit einhergehend ist zugleich der Bauunternehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung, also von Gehalt und Dienstwagenüberlassung freigeworden.

Eine Fortgewährung der Nutzungsbefugnis hat der Bauleiter somit allenfalls als Entgeltfortzahlungsanspruch  beanspruchen können. Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall bestehe aber für dieselbe Krankheit nur für maximal 6 Wochen. Dieser Zeitraum war aber zum Zeitpunkt der Nutzungsentziehung schon lange abgelaufen. Mit dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ende auch der Anspruch auf die Naturalvergütung der privaten Nutzungsüberlassung des Dienstfahrzeugs.

Da es keinen Anspruch auf Dienstwagenüberlassung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes gibt, kann der Bauleiter somit auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung der Nutzung geltend machen.

Die Klage war daher abzuweisen.

  

(Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009;  20 Ca 1933/08)

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