Die Verurteilung als Unterstützer von Al-Qaida vernichtet nicht einen Wiedereinstellungsanspruch

Die Verurteilung als Unterstützer von Al-Qaida vernichtet nicht einen Wiedereinstellungsanspruch
10.06.2013270 Mal gelesen
Die Berufung auf eine arbeitgeberseitig erteilte Wiedereinstellungszusage nach einem Sabbatjahr ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Arbeitnehmer wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist.

Ein 1978 geborener Montierer trat zum 16. August 1993 als Auszubildender beim Arbeitgeber ein. Er schied aufgrund einer Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage zum 31. Dezember 1996 aus und wurde mit Wirkung zum 2. September 1999 wieder als Montierer eingestellt. Am 5. Juli 2007 vereinbarten die Parteien auf Wunsch des Klägers eine erneute Ausscheidensregelung mit Wiedereinstellungszusage.

Dem per E-Mail am 9. April 2008 geäußerten Wunsch um eine Verlängerung der Wiedereinstellungszusage bis 30.11.2010 kam der Arbeitgeber mit Schreiben vom 11. April 2008 nach.

Am 6. Februar 2009 wurde unser Montierer wegen Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung festgenommen und am 19. Juli 2010 vom OLG Koblenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 11. April 2010 machte unser Montierer von der Wiedereinstellungszusage Gebrauch. Der Arbeitgeber lehnte indes das Wiedereinstellungsgesuch ab und widerrief zugleich die Wiedereinstellungszusage.

Der Montierer erhob diverse Feststellungsklagen, sowie die Leistungsklage, ihm eine Wiedereinstellungszusage entsprechend der Zusage vom 11.April 2008 zu erteilen.

Der Arbeitgeber begründet seinen Klagabweisungsantrag damit, dass er befürchte, sich strafbar zu machen, wenn er einen Unterstützer einer Terrorvereinigung wieder einstellen würde.

Der Montierer stellt in Abrede, dass sein Arbeitgeber sich bei einer Wiedereinstellung strafbar machen würde. Er tauche in keiner Auflistung auf und sei auch nirgends namentlich genannt. Er distanziere sich von Al-Qaida, anderen Terrororganisationen oder deren Terrorakten; von ihm ginge keine höhere Gefahr aus als von anderen Mitarbeitern.

Das Gericht gab seiner Leistungsklage statt und verurteilte den Arbeitgeber, dem Montierer eine Wiedereinstellungszusage entsprechend der Zusage vom 11. April 2008 zu erteilen.

Gründe, die den Arbeitgeber berechtigen, die vertragliche Vereinbarung nicht zu erfüllen, lägen nicht vor, insbesondere sei das Begehren des Montierers auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten haben keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, weshalb der Arbeitsgeber Rechtsmissbrauch seitens des Montierers nicht einwenden könne.

Der Arbeitgeber würde sich durch das Angebot des Abschlusses eines erneuten Arbeitsverhältnisses mit dem Montierer nach auch nicht strafbar machen. Unabhängig von der Rechtswirksamkeit der vom Arbeitgeber aufgeführten Normen habe er nicht dargelegt, dass der Montierer in einer entsprechenden Listung aufgeführt sei. Dass der Montierer bei Wiedereintritt in das Unternehmen eine gegenüber anderen Arbeitnehmern besonders herausgehobene Gefahr für die Sicherheit darstellen könnte, sei insbesondere unter Berücksichtigung seines Aufgabenbereiches nicht nachvollziehbar.

Der Montierer könne daher die Abgabe eines Arbeitsvertragsangebotes durch den Arbeitgeber verlangen.

(Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.08.2011;  6 Ca 8203/10)

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