Die Gewährung von Pauschalen an Betriebsräte durch den Arbeitgeber darf keine versteckte Lohnerhöhung darstellen

Die Gewährung von Pauschalen an Betriebsräte durch den Arbeitgeber darf keine versteckte Lohnerhöhung darstellen
10.06.2013663 Mal gelesen
Wehrt sich ein Betriebsrat gegen die Streichung oder Kürzung einer lediglich den Betriebsräten gewährten Pauschale, so muss er nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart die Zulässigkeit der Pauschale darlegen und beweisen.

Ein Betriebsratsmitglied streitet sich mit einem weltweit tätigen Automobilhersteller um die Kürzung von Pauschalen, die der Automobilhersteller den Betriebsratsmitgliedern bisher zukommen lies und -gekürzt- auch heute noch zukommen lässt.

Beim Automobilhersteller existieren seit 1972 Richtlinien über die "Vergütung von Mehrarbeit sowie über die Aufwandsentschädigung von Betriebsratsmitgliedern", die im Laufe der Jahre immer wieder überarbeitet und geändert wurden. In der Richtlinie aus dem Jahre 1981 hieß es unter anderem:

" .. Die Betriebsratsmitglieder erhalten für entgangene oder früher tatsächlich geleistete Mehrarbeit eine monatliche Pauschale auf der Basis von 8 Mehrarbeitsstunden. Tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden bleiben unberührt und werden zusätzlich bezahlt.

..Die freigestellten Betriebsratsmitglieder erhalten eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Aufwandsentschädigung von 70 DM monatlich"

Bis einschließlich 31. Januar 2012 erhielt unser Betriebsratsmitglied eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,79 EUR pro Monat und zuletzt eine Mehrarbeitspauschale auf Basis von 8 Stunden Mehrarbeit in Höhe von 350,59 EUR pro Monat. Seit dem 1. Februar 2012 erhält unser Betriebsratsmitglied auf Grundlage einer geänderten Richtlinie bloß nur noch eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von 64,86 EUR pro Monat, die mit der Tariflohnerhöhung um 4,3 % zum 01.06.2012 auf 67,65 EUR erhöht wurde. Eine Aufwandsentschädigung wird ab dem 1. Februar 2012 nicht mehr gezahlt.

Unser Betriebsratsmitglied meint, der Automobilhersteller hätte die Mehrarbeitspauschale sowie die Aufwandsentschädigungspauschale nicht einseitig kürzen oder abschaffen dürfen.

Er erhebt also Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab.

Das Betriebsratsmitglied habe keinen Anspruch auf weitere Zahlung der bis Januar 2012 geleisteten Mehrarbeitspauschale sowie des bis dahin gezahlten Pauschalaufwendungsersatzes. Dies gelte sowohl für die bislang fällig gewordenen Ansprüche als auch für künftige Zeiträume.

Diese bisher erfolgten Zahlungen hätten gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot verstoßen. Das Betriebsratsmitglied hätte also in der Vergangenheit die vom Automobilhersteller erhaltenen Zahlungen gar nicht erhalten dürfen. Die Zahlungen waren rechtswidrig.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Das Gesetz verbiete die Begünstigung der Mitglieder des Betriebsrats. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere Unabhängigkeit der Betriebsräte. Sie können sich stets vergegenwärtigen, dass besondere Leistungen des Arbeitsgebers auf ihr Votum keinen Einfluss genommen haben können. Das Ehrenamtsprinzip sichert aber auch ihre äußere Unabhängigkeit. Es trägt entscheidend dazu bei, dass die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass die Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Mitglieder des Betriebsrats beeinflussbar sind.

Danach sei der bislang gezahlte pauschale Aufwendungsersatz unzulässig gewesen.

Die bislang gewährte pauschale Mehrarbeitsvergütung sei ebenfalls unzulässig; denn es sei mit dem Ehrenamtsprinzip und dem Begünstigungsverbot unvereinbar, eine nicht an den tatsächlichen Umständen orientierte Pauschale für Mehrarbeit zu vergüten, wie es die Regelegung bisher vorgesehen hat.

Da die bisher geleisteten Zahlungen unrechtmäßig waren, hat das Betriebsratsmitglied keinen Anspruch darauf, dass er diese auch zukünftig erhält.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.12.2012;  24 Ca 5430/12)

 

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