Keinen Betriebsrat zu haben, ist keine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Keinen Betriebsrat zu haben, ist keine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
10.06.2013468 Mal gelesen
Die Meinung, in betriebsratsfähigen Betrieben müssen Betriebsräte gebildet werden, ist nach Ansicht des LAG München keine Weltanschauung. Ein betriebsratsloses Unternehmen ist deshalb auch nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen.

Die Parteien eines Arbeitsvertrages haben sich vor Gericht über vielerlei Dinge gestritten. In der Berufungsverhandlung ist noch der Streit übrig geblieben, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen seiner Benachteiligung aufgrund seiner Weltanschauung zahlen müsse. Der Arbeitnehmer vertritt die Weltanschauung, dass jeder betriebsratsfähige Betrieb auch einen Betriebsrat haben müsse. Der Betrieb, in dem er tätig ist, hat aber keinen solchen. Dies sei eine Benachteiligung wegen seiner Weltanschauung.

Eine Vielzahl von unberechtigten Kündigungen, mit dem er vom Arbeitgeber überzogen worden war, hatte nur das eine Ziel. Seine Initiativen zur Gründung eines Betriebsrates zu blockieren.

Der Arbeitnehmer klagt daher (unter anderem) auf Entschädigung wegen seiner Benachteiligung aufgrund seiner Weltanschauung.

Das Landesarbeitsgericht wies seine Klage ab.

Der Arbeitnehmer mache schon selber keine Benachteiligung aufgrund seiner Weltanschauung geltend und schon aus diesem Grunde sei seine Klage unbegründet.

Der Begriff der Weltanschauung meint eine nichtreligiöse Sinndeutung der Welt im Ganzen, getragen von einem mit dem einer Religion vergleichbaren Geltungsanspruch. Die Überzeugung, des Arbeitnehmers, dass in allen betriebsratsfähigen Betrieben auch Betriebsräte gewählt werden müssen, sei jedoch keine solche.

Das Gericht hat daher seine Klage abgewiesen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10.01.2012; 7 Sa 851/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht München, Urteil vom 21.07.2011; 32 Ca 5429/11)

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