Rechtstipp zum Thema: Leiharbeitnehmer und Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Rechtstipp zum Thema: Leiharbeitnehmer und Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
06.06.2013399 Mal gelesen
Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl gemäß § 23 KSchG sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Leiharbeitnehmer und Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Betriebe, die nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Nicht selten bleiben Betriebe ganz gezielt unter diesem gesetzlichen Schwellenwert, um der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu entgehen. Lässt sich der Beschäftigungsbedarf mit den vorhandenen 10 Mitarbeitern nicht bewältigen, werden oftmals Leiharbeitnehmer eingesetzt, die bei einem anderen Unternehmen, der Zeitarbeitsfirma beschäftigt sind.

Nach bisheriger Rechtslage führte dies auch nicht zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, denn Leiharbeitnehmer waren beim Schwellenwert des § 23 KSchG nicht  zu berücksichtigen.

In seinem Urteil vom 24.01.2013 hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr festgestellt, dass auch Leiharbeitnehmer, obwohl sie ihren Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma geschlossen haben, bei der Ermittlung des Schwellenwertes im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.

Hiernach gilt: Auch wer beispielsweise nur neun Kollegen hat, und damit in einem sog. Kleinbetrieb arbeitet, genießt den gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn daneben noch regelmäßig mindestens zwei Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

Franz Kibler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Trier

www.kanzlei-kibler.de