Der Betriebsrat hat bei der Einstellung von DRK-Schwestern kein Zustimmungsverweigerungsrecht

Der Betriebsrat hat bei der Einstellung von DRK-Schwestern kein Zustimmungsverweigerungsrecht
05.06.2013376 Mal gelesen
Aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft der Rote-Kreuz-Schwestern findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach Ansicht des LAG Düsseldorf keine Anwendung, wenn Mitglieder der Schwesternschaft im Wege eines Gestellungsvertrages in einem Krankenhaus eingesetzt werden, das nicht zum DRK gehört

Eine stationäre Einrichtung zur Prävention, Diagnostik und Behandlung von Lungen- und Atemwegserkrankungen streitet sich mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat um die "Einstellung" einer Schwester als Pflegekraft. Die Arbeitgeberin beschäftigt 194 examinierte Pflegekräfte. 10 Pflegekräfte sind auf der Grundlage eines zwischen der Arbeitgeberin und dem gemeinnützigen Verein DRK-Schwesternschaft e.V. eingesetzt. Die Schwesternschaft beschäftigt überwiegend Pflegekräfte, die mitgliedschaftlich bei ihr organisiert sind. Seit dem Jahre 2003 beschäftigt sie keine Arbeitnehmer mehr, sondern nur noch Vereinsmitglieder, die ihre pflegerischen Leistungen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung erbringen.

Im Gestellungsvertrag zwischen Schwesternschaft und der Arbeitgeberin ist bestimmt, dass die aufgrund dieses Vertrages eingesetzten Gestellungskräfte in keinem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.

Der Verein besitzt (dennoch) eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Die Arbeitgeberin beabsichtigte, eine auf der Station 5 zum 1. Januar 2012 frei werdende Stelle auf der Grundlage des Gestellungsvertrages mit der Krankenschwester D.  zu besetzen, die seit dem Jahr 1986 Mitglied der Schwesternschaft ist. Mit Schreiben vom 25. November 2011 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Einstellung und legte ihm die Bewerbungsunterlagen vor.  

Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung zum Einsatz. Die Arbeitgeberin wolle künftig vermehrt oder sogar ausschließlich Gesundheits- oder Krankenpflegerinnen über die DRK-Schwesternschaft einsetzen. Dies führe zu einer Vernichtung von Stammarbeitsplätzen.

Die Arbeitgeberin stellt die Schwester vorläufig ein und beantragt beim Arbeitsgericht, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen und die Feststellung, dass der vorläufige Einsatz der Schwester aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht gaben dem Antrag statt.

Ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrates liege nicht vor. Die Einstellung der Krankenschwester im Betrieb der Arbeitgeberin verstoße nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Frage, ob die Zustimmung vom Betriebsrat verweigert werden dürfe, weil die Einstellung der Schwester nicht nur "vorrübergehend" erfolge, brauche hier indes nicht nachgegangen zu werden, weil das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung finde. Es liege nämlich keine Arbeitnehmerüberlassung vor, weil die Schwester keine Arbeitnehmerin sei.

Es sei anerkannt, dass als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht komme. Der Mitgliedsbeitrag könne in der Leistung von Diensten bestehen. Es gebe keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Dienste in persönlicher Abhängigkeit ausschließlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund vereinsrechtlicher Mitgliedschaft erbracht werden können. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Rote-Kreuz-Schwestern nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren.

Das Gericht führ dann noch aus, dass auch keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften vorliege. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates war somit zu ersetzen.

Das Gericht begründet sodann noch kurz, dass die vorläufige Maßnahme der Pflegeeinrichtung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2012; 6 TaBV 30/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 02.02.2012 - 3 BV 94/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Rechts der Kündigung berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.