Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Bonuszahlung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Bonuszahlung
04.06.20131345 Mal gelesen
Bei freiwilligen Leistungen entscheidet nach Ansicht des Arbeitsgerichts Mönchengladbach der Arbeitgeber allein darüber, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzt, welchen Zweck er mit dieser Leistung verfolgt und welchen Personenkreis er deshalb begünstigen will.

Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen beschäftigt, welches ihm zwischen 2003 und 2007 regelmäßig mit einem freiwilligen Bonus in Höhe zwischen 4.600 € und  18.600 € beglückte. Grundlage der Bonuszahlungen war eine Betriebsvereinbarung, in der es unter anderem hieß:

"Die Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres darüber, ob den Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewährt werden können. Die Gewährung von Bonuszahlungen stellt eine freiwillige Leistung von S. dar, auf die auch nach wiederholter vorbehaltsloser Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht.

Falls die Geschäftsleitung entscheidet, den Arbeitnehmern Bonuszahlungen zu gewähren, geltend dafür die nachfolgenden Regelungen unter Ziffer ."

Im Jahre 2008 verschmolz sein Arbeitgeber mit einem anderen Unternehmen. Das neue Unternehmen teilte unserem Arbeitnehmer, nachdem dieser angefragt hatte, wo denn sein Bonus für 2008 bliebe, mit, dass es für 2008 kein Bonusbudget zur Verfügung stehe. Auch ihm könne daher für das Jahr 2008 kein Bonus gezahlt werden.

Das möchte unser Arbeitnehmer nicht einsehen. Er klagt daher gegen seinen Arbeitgeber (unter anderem) auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 15.000  €.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab.

Bei freiwilligen Leistungen entscheide der Arbeitgeber allein darüber, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzt, welchen Zweck er mit dieser Leistung verfolgt und welchen Personenkreis er deshalb begünstigen will. Mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers, ob er ein solche freiwilligen Zahlungen überhaupt vornehmen will, unterliege daher auch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und es ist auch ausdrücklich in der Betriebsvereinbarung darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und insoweit der Arbeitgeber allein entscheiden kann, ob eine Bonuszahlung gewährt wird oder nicht.

Der Arbeitgeber habe Anfang des Jahres 2009 eine Entscheidung getroffen, dass keine Bonuszahlung gewährt werde. Eine solche Leistung wurde somit im Jahre 2009 abgelehnt. Allein die Tatsache, dass eine solche Entscheidung nicht schon am Anfang des Jahres 2008 getroffen wurde, führe nicht zur Entstehung eines solches Anspruches.

Die Klage wurde somit abgewiesen.

(Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 18.02.2010; 1 Ca 3848/09)

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