Einem Fußballtrainer, der einen Spieler schlägt, kann die fristlose Kündigung erklärt werden

Einem Fußballtrainer, der einen Spieler schlägt, kann die fristlose Kündigung erklärt werden
31.05.2013306 Mal gelesen
Das 3 x Schlagen mit dem Handballen der Hand auf die Stirn eines Fußballspielers rechtfertigt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Kiel die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Fußballtrainer, wenn diese mit einiger Heftigkeit ausgeführt werden.

Ein Fußballtrainer ist mit Anstellungsvertrag vom 16. Dezember 2008 mit Wirkung vom 5. Januar 2009 als verantwortlicher Cheftrainer mit DFB-Fußballlehrerlizenz angestellt worden.

Am 8. August 2009 spielte die vom Fußballtrainer  trainierte Mannschaft auswärts in B. Der Spieler St. hatte während dieses Spiels einen taktischen Fehler begangen, der zu einem Ballverlust führte.  Nach dem mit 1:2 verlorenen Spiel betrat der Fußballtrainer die Kabine, ging auf den Spieler St. zu und berührte ihn drei Mal mit der Hand an der Stirn, wobei die Intensität der Berührungen streitig ist.

Der Spieler St. hat durch die Auseinandersetzung in der Kabine keine psychischen Störungen davongetragen. Er ist am nächsten Tag ordnungsgemäß zum Training erschienen. Der Spieler hat sich nicht wegen Körperverletzung krank. Er hat sich nach dem Spiel auch nicht in ärztliche Behandlungen begeben.

Es fanden indes Gespräche der Vereinsführung mit den übrigen Spielern des Vereins zum Verhalten des Fußballtrainers statt.  Eine Fortsetzung der Zusammenarbeit hielten 22 von 23 Spielern unter keinen Umständen für denkbar und verwiesen auf das völlig unakzeptable Verhalten des Fußballtrainers. Nur ein Spieler sprach sich für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit aus.

Mit Schreiben vom 18. September 2009 wurde sodann dem Fußballtrainer die fristlose Kündigung erklärt.

Der Fußballtrainer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab.

Nach Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Fußballtrainer am 8. August 2009 nach dem Auswärtsspiel in B. in der Kabine gegenüber dem Spieler St. eine Körperverletzung begangen habe. Unerheblich sei hierbei, ob die Tätlichkeit im konkreten Fall Schmerzen verursacht haben oder nicht. Auch wenn bei einem 3-maligen Schlagen mit dem Handballen der flachen Hand keine äußerlichen Verletzungsfolgen festzustellen sind, ist dies als Körperverletzung in Form der körperlichen Misshandlung zu werten. Die körperliche Wirkung von 3 Schlägen auf die Stirn, die mit einiger Heftigkeit ausgeführt werden, stellen eine üble unangemessene Behandlung dar, auch wenn die Beeinträchtigungen nur kurz anhalten.

Aufgrund seiner Vorbildfunktion als Fußballtrainer, habe er auch gewusst, dass eine Tätlichkeit in diesem Ausmaß vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden wird. Auf eine Abmahnung kam es daher vorliegend nicht mehr an. Der Verein  konnte die Kündigung ohne Erteilung einer vorherigen Abmahnung aussprechen.

Die Kündigungsschutzklage war daher abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 21.01.2010;  5 Ca 1958d/09)

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