Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines standardisierten Laufzettels zur Erfassung empfangener Arbeitsmittel zu

Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines standardisierten Laufzettels zur Erfassung empfangener Arbeitsmittel zu
31.05.2013687 Mal gelesen
Die Anweisung, standardisierte Laufzettel zur Erfassung empfangener Arbeitsmittel und Berechtigungen zu verwenden, regelt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, sondern das Ordnungsverhalten.

Die Arbeitgeberin ist Teil des Konzerns der D. AG. Zum Unternehmen der Arbeitgeberin wiederum gehören verschiedene Niederlassungen, unter anderem die Niederlassung Norderstedt, für die der antragstellende Betriebsrat gewählt ist. Auf Grundlage der Konzernrichtlinie "Personelle Sicherheit" hat die D. AG eine Richtlinie "Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen" herausgegeben. Diese Richtlinie sieht vor, dass für jeden Beschäftigten wird ein "Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen" angelegt wird.

Der Betriebsrat der Norderstedter Niederlassung vertritt die Ansicht, dass die Einführung des Laufzettels gemäß der Konzernrichtlinie "Personelle Sicherheit" mitbestimmungspflichtig sei. Der Arbeitgeber bestreitet dies.

Der Betriebsrat beantragt daher beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass die Einführung des Laufzettels mitbestimmungspflichtig sei.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrates statt.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz habe der  Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sei das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Dies berechtige den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben können. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates schränkt die auf die betriebliche Ordnung bezogene Gestaltungsbefugnis des Arbeitgebers somit ein.

Die Anordnung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer die von ihnen empfangenen Arbeitsmittel und Berechtigungen auf dem "Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen" zu erfassen, sei so eine Ordnungsanweisung. Sie lasse den Arbeitnehmern keine Wahl, wie sie den Empfang von Arbeitsmitteln oder die Erteilung von Berechtigungen quittieren. Vielmehr verlangt sie hierfür die Verwendung eines von ihr gestalteten mehrseitigen Formulars.

Aus diesem Grunde habe der Betriebsrat bei der Einführung des Laufzettels ein Mitbestimmungsrecht.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein,  Beschluss vom 18.05.2011; 6 TaBV 11/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Elmshorn, Beschluss vom 04.11. 2010; 51 BV 27c/10)

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