Ein Krankenhausbetrieb, der drei Kliniken betreibt hat zwei Tochterunternehmen gegründet. Diese Unternehmen betreiben ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung. Entleiher ist ausschließlich dieser Krankenhausbetrieb.
Eine Krankenpflegehelferin war der Zeit vom 18. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Sachgrund Vertretung bei diesem Krankenhausbetrieb (direkt) beschäftigt.
Ab dem 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2009 war sie bei einem der beiden Verleihunternehmen beschäftigt. Entleiher war der besagte Krankenhausbetrieb.
Ab dem 1. Mai 2009 war unsere Krankenpflegehelferin sodann bei dem anderen Verleihunternehmen beschäftigt und sollte beim Krankenhausunterhemen in der Klinik in Lübben sowie für den dort befindlichen Postleitzahlenbereich tätig sein. Sie war sodann ab dem 1. Mai 2009 durchgehend auf dem gleichen Arbeitsplatz beschäftigt.
Unsere Krankenpflegehelferin sieht in ihrer Beschäftigung beim Krankenhausbetrieb über deren Verleihbetrieb eine unzulässige Strohmannkonstruktion.
Sie klagt daher vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass zwischen ihr und dem Krankenhausbetrieb seit dem 1. Mai 2009 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Ferner klagt sie auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen der beim Krankenhausbetrieb direkt beschäftigten Pflegelferinnen, und um Nachzahlung der Vergütungsdifferenz, die sich aus der Auskunft dann ergeben sollte.
Der Krankenhausbetrieb lehnt dies alles ab. Von einer unzulässigen Konstruktion könne keine Rege sein.
Das Arbeitsgericht gab ihrer Klage in vollem Umfange statt.
Eine Arbeitnehmerüberlassung sei nur zulässig, wenn diese vorrübergehend erfolge. Der Begriff "vorrübergehend" im Gesetz sei nicht nur ein Füllwort ohne eigenständige Bedeutung, sondern enthalte ein Verbot der Dauerüberlassung eines Arbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz beim Entleiher. Dieser ergebe sich daraus, dass das deutsche Gesetz entsprechend der europäischen Richtlinie auszulegen sei. Ziel der europäischen Richtlinie sei es aber, den Schutz des Leiharbeitnehmers zu gewährleisten und zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, entsprechenden Missbrauch zu verhindern. Ein solcher Missbrauch liege aber vor, wenn das verleihende Konzernunternehmen nur an einen oder mehrere Konzernunternehmen Arbeitnehmer verleiht, eine verleihfreie Zeit von vornherein nicht angedacht ist und die Einschaltung dieses verleihenden Unternehmens nur dazu dient, Lohnkosten zu senken. An diesen Grundsätzen gemessen liege im vorliegenden Fall eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung vor. Der Arbeitsvertrag der Krankenpflegehelferin siehe ausschließlich die Tätigkeit in der Klinik in Lübben vor. Dass damit noch weitere Tätigkeiten im Postleitzahlengebiet verbunden sein sollen, sei rein theoretischer Natur.
Auch arbeitete die Pflegehelferin seit dem 1. Mai 2009 dauerhaft auf ein und demselben Arbeitsplatz. Rechtsfolge dieses dauerhaften Einsatzes auf einem Stammarbeitsplatz beim Entleiher sei, dass zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande komme.
Aus diesen Gründen hat das Arbeitsgericht der Klage der Pflegehelferin in vollem Umfange stattgegeben.
(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 24.04.2013; 2 Ca 424/12)
Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.
Unsere Kontaktdaten:
Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft
Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald
Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888
E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.