Suche nach 30 bis 45 Jahre alten Mitarbeitern in einer Anzeige indiziert für abgelehnte Bewerber eine Benachteiligung wegen des Alters

Suche nach 30 bis 45 Jahre alten Mitarbeitern in einer Anzeige indiziert für abgelehnte Bewerber eine Benachteiligung wegen des Alters
28.05.2013378 Mal gelesen
Der Umstand, dass in einer Stellenanzeige als Kriterium für Bewerber aufgestellt ist, dass diese zwischen 30 und 45 Jahre alt sind, ergibt, so das LAG Baden-Württemberg, eine Vermutung, dass ein abgelehnter älterer Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt und so benachteiligt worden ist.

Ein 1949 geborener Arbeitssuchender bewarb sich auf eine Stellenanzeige eines Unternehmens in der S- Zeitung vom 2. Februar 2008, mit der ein Außendienstmitarbeiter/in gesucht wurde. Die Stellenanzeige lautet auszugsweise:

"..Wir suchen für das Gebiet B. eine/n dynamische/n, erfolgsorientierte/n Außendienstmitarbeiter/in, der/die mit Elan und Durchsetzungsvermögen ehrgeizige Ziele verfolgt. Verkaufen liegt Ihnen im Blut und Ihr Alter liegt im Bereich von 30 bis 45 Jahren - gerade richtig für einen erfolgreichen Neustart. Außendiensterfahrung ist Bedingung."

Unser Arbeitssuchender bewarb sich auf diese Stelle und erhielt eine Absage.

Mit Schreiben vom 7. April 2008  machte der Arbeitssuchende gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung  in Höhe von EUR 18.500,00 geltend mit der Begründung, er sei aufgrund seines Lebensalters diskriminiert worden und nicht in die engere Auswahl für die Besetzung aufgenommen worden.

Das Unternehmen wies die Forderung mit der Begründung zurück, dass nicht das Alter des Arbeitssuchenden, sondern dessen fehlende Branchenkenntnisse ausschlaggebend für die Absage gewesen seien.

Daraufhin klagte unser Arbeitssuchender vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben seiner Klage statt.

Der Arbeitssuchende habe gegen das Unternehmen einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Auch bei einer Benachteiligung wegen des Lebensalters wird eine solche Entschädigung geschuldet.

Grundsätzlich habe der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er wegen eines der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Merkmale, wie zum Beispiel das Alter, benachteiligt worden ist. Hierbei können ihm aber Beweiserleichterungen zu Gute kommen. Aufgrund des Umstandes, dass das Unternehmen in der  Stellenanzeige als Kriterium für die Bewerber aufgestellt hat, dass diese zwischen 30 und 45 Jahre alt sind, ergebe sich eine Vermutung, dass der Arbeitssuchende wegen seines Lebensalters nicht eingestellt und damit benachteiligt worden ist.

Nach dem Gesetz sei  zwar eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ausnahmsweise dann zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen in ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Die vom Unternehmen angeführte zweijährige Einarbeitungszeit sei indes ebenso wenig eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dafür, dass der Bewerber nicht älter als 45 Jahre sein soll, wie die behauptete Dauer der beabsichtigten Beschäftigung über viele Jahre hinweg.

Auch der Versuch des Unternehmens, die Altersgrenze in der Stellenausschreibung damit zu rechtfertigen, dass von ihrer Seite ein langer Verbleib des Bewerbers im Arbeitsverhältnis gewünscht wird, könne die in der Stellenanzeige enthaltene Benachteiligung wegen des Lebensalters nicht rechtfertigen.

Es besteht daher die Vermutung, dass das Unternehmen den Bewerber aufgrund seines Lebensalters nicht eingestellt hat. Es obliegt nunmehr dem Unternehmen, zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen habe. Dies bedeutet, dass das Unternehmen beweisen müsse, den Bewerber nicht wegen seines Lebensalters nicht eingestellt zu haben.

Das Unternehmen habe jedoch nicht nur den Beweis nicht erbracht, dass die Nichteinstellung des Bewerbers mit seinem Lebensalter nichts zu tun hat, sondern es spreche viel dafür, dass es sich bei der Annahme, der Bewerber sei wegen seines Alters nicht eingestellt worden, nicht nur um eine Vermutung, sondern um eine bedauerliche Tatsache handelt.

Das Gericht hat dem Arbeitssuchenden daher antragsgemäß eine Entschädigung zuerkannt.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2009;  9 Sa 5/09

Vorinstanz: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 26.11.2008; 9 Ca 209/08)

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