Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer bekommt während eines Streiks nicht in jedem Fall Entgeltfortzahlung

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer bekommt während eines Streiks nicht in jedem Fall Entgeltfortzahlung
28.05.2013610 Mal gelesen
Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht an einem Streik, so hängt sein Entgeltfortzahlungsanspruch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Nürnberg davon ab, ob der Arbeitgeber ihn, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, hätte beschäftigen können, oder nicht.

Am 27. Februar 2009 fand in einem Omnibusbetrieb ein eintägiger Warnstreik statt. Unser Busfahrer war an diesem Streiktage arbeitsunfähig erkrankt. Der Omnibusbetrieb kürzte unserem Busfahrer für diesen einen Tag sein Gehalt um 40,02 € netto. Der Omnibusfahrer meint, er habe einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Streiktag. Er habe an diesem Tage nicht am Streik teilgenommen, sondern sei arbeitsunfähig krank gewesen.

Der Omnibusbetrieb meint, ein Entgeltfortzahlungsanspruch sei für diesen Tag nicht gegeben. Der Betrieb sei am 27. Februar 2009 teilweise stillgelegt worden. Die Fahrer seien über die Betriebshöfe in Kenntnis gesetzt worden, dass am Streiktag keine Beschäftigung möglich sein werde. Aufgrund dieser Betriebsstilllegung entfalle der Entgeltfortzahlungsanspruch.

Unser Omnibusfahrer sieht dies anders und erhebt Lohnklage.

Während das Arbeitsgericht seiner Lohnklage stattgab, wies das Landesarbeitsgericht sie ab.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch setze nach dem Gesetz voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen könne. Nimmt ein Arbeitnehmer trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an einem Streik teil, ist die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache für den Arbeitsausfall, so dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt. Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht am Streik, so bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern seine Beschäftigung trotz des Streiks möglich wäre.

Der Omnibusbetrieb habe mit hinreichender Deutlichkeit die den Fahrdienst betreffende Teilbetriebsstilllegung erklärt. Für den Omnibusfahrer hätte am 27. Februar 2009 eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Fall seiner Arbeitsfähigkeit somit nicht bestanden. Ein Einsatz als Busfahrer wäre aufgrund der Einstellung des Busbetriebes nicht in Frage gekommen. Soweit der Omnibusfahrer einen Einsatz im Bereich "Fahrpersonal und Service" und "Werkstatt" am 27.02.2009 für möglich gehalten hätte, habe der Omnibusbetrieb vortragen lassen, ein solcher Einsatz wäre aufgrund des Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen für den Omnibusfahrer nicht in Betracht gekommen.

Da somit für den Omnibusbetrieb keine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit für den Omnibusfahrer bestanden habe, war die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Omnibusfahrers nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls.

Aus diesem Grunde steht im kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 20.07.2010; 5 Sa 666/09;

Vorinstanz: Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.10.2009; 2 Ca 4113/09)

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