Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen des dringenden Verdachts der Unterschlagung von Gutschriften

Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen des dringenden Verdachts der Unterschlagung von Gutschriften
24.05.2013337 Mal gelesen
Der dringende Verdacht einer privaten Nutzung unternehmenszugehöriger Gutschriften rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung hierzu, hat das Arbeitsgericht diese nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg zu ersetzen.

Ein seit 1988 beim Hamburger Hafenbetrieb beschäftigter Mitarbeiter ist Spartenleiter der Betriebssportgruppe Fußball beim Hafenbetrieb und als solcher zuständig für die Beschaffung von Sportartikeln. In dieser Funktion bestellte er für die Betriebssportgruppe bei der Lieferantin von Arbeitskleidung, deren Großkunde der Hafenbetrieb ist, 52 Trainingsanzüge im November 2011.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Mitarbeiter eine Gutschrift, die der Hafenbetrieb im Zusammenhang mit diesem Geschäft erhalten hat, dazu benutzt hat, in einem Geschäft am Hamburger Schulterblatt Bekleidung zu einem Warenwert von mehreren Hundert Euro für den privaten Bedarf einzukaufen.

Der Hafenbetrieb möchte dem Mitarbeiter aus diesem Grunde die fristlose Kündigung aussprechen. Doch da gibt es ein Problem: Der Mitarbeiter ist Mitglied des Betriebsrates. Das Betriebsverfassungsrecht erlaubt dessen fristlose Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats. Der Hafenbetrieb beantragt beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung; doch die Zustimmung wird verweigert.

Dem Hafenbetrieb bleibt daher nur die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung des Mitarbeiters zu beantragen.

Das Arbeitsgericht ersetzt die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung.

Ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds liege vor. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer am 13. Dezember 2011 in Anwesenheit des Großkundenbetreuers der Lieferantenfirma auf deren Kosten, bei Auflösung der Gutschrift des Hafenbetriebs, im Hamburger Schulterblatt Waren im Werte von mehreren Hundert Euro für private Zwecke eingekauft habe.

Die hohe Wahrscheinlichkeit dieses Geschehensablaufes rechtfertigte die außerordentliche fristlose Kündigung als Verdachtskündigung. Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kämen typischerweise als Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht. Dies gelte unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend sei allein der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Außerdem verletze derjenige, der als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nehme, zugleich seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein solches Verhalten sei ebenso wie ein entsprechender dringender Verdacht "an sich" geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates war aus diesem Grunde zu ersetzen.

 

(Quelle: Pressemitteilung d. Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss v. 22.05.2013; 26 BV 31/12)

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