Eine kündigungsschutzrechtliche Sozialauswahl findet beim Kleinbetrieb nicht statt

Eine kündigungsschutzrechtliche Sozialauswahl findet beim Kleinbetrieb nicht statt
24.05.2013378 Mal gelesen
Wenn bei Kündigungen eine Auswahl zu treffen ist, muss auch der Kleinbetrieb-Arbeitgeber, ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. Das beutet nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz jedoch nicht, dass die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nun auch beim Kleinbetrieb anzuwenden sind.

Eine 1957 geborene Mitarbeiterin (verheiratet, zwei volljährige Kinder) ist seit dem 1. Oktober 2003 bei einem Zahnarzt tätig. Insgesamt beschäftigt dieser  nicht mehr als 5 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 kündigte der Zahnarzt das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. August 2012. Mit ihrer am 18. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung sei sozialwidrig.

Der Zahnarzt trägt vor, die Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses lägen in der Umstrukturierung seiner Zahnarztpraxis. Er beabsichtige, seinen Betrieb altersbedingt "zurückzufahren". Demzufolge habe er die  Entscheidung getroffen, der Mitarbeiterin zu kündigen und ihre bisherigen Aufgaben unter den verbleibenden Mitarbeitern aufzuteilen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab.

Die ordentliche Kündigung sei nicht treuwidrig. Der Zahnarzt habe das Arbeitsverhältnis nicht ohne triftigen Grund gekündigt. Es ist Teil der unternehmerischen Freiheit des Beklagten, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er seine zukünftige Berufstätigkeit als Zahnarzt altersbedingt einschränken bzw. inwieweit er künftig mit weniger Personal arbeiten will. Da das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist, sei nicht zu prüfen, ob die streitgegenständliche Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin entgegenstehen, bedingt ist.

Die vom Zahnarzt vorgenommene Auswahl sei auch nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiterin sei nicht evident vergleichbar mit den drei Zahnarzthelferinnen, die der Zahnarzt weiterbeschäftigt. An der Vergleichbarkeit fehlt es bereits deshalb, weil der Zahnarzt die Mitarbeiterin, die seit 2003 ausschließlich mit Verwaltungstätigkeiten betraut worden ist, nicht einseitig auf die Arbeitsplätze der Zahnarzthelferinnen umsetzen könne.

Vor dem Hintergrund, dass die drei Zahnarzthelferinnen, denen der Zahnarzt nicht gekündigt habe, eine wesentlich längere Betriebszugehörigkeit aufweisen als die Klägerin, nämlich 15, 18 und 22 Jahre, statt 9 Jahre, wäre die Mitarbeiterin, selbst wenn eine Vergleichbarkeit vorläge, nicht evident schutzwürdiger, als ihre Kolleginnen.

 

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013; 10 Sa 10/13

Vorinstanz Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 31.10.2012; 1 Ca 1221/12)

 

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