Arbeitgeber kann verpflichtet sein, ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches er für unrichtig hält

Arbeitgeber kann verpflichtet sein, ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches er für unrichtig hält
17.05.2013309 Mal gelesen
Allein der Umstand, dass ein Arbeitszeugnis eine objektiv unrichtige Leistungsbeurteilung enthält, führt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Nürnberg noch nicht zu der Annahme, der Inhalt sei sittenwidrig.

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses streiten sich Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Die Arbeitnehmerin behauptet, dass sie mit der Arbeitgeberin die Aufnahme der Formulierung:

"Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei"

vereinbart hätte.

Die Arbeitgeberin bestreitet dies. Im übrigen wäre sie trotz einer solchen Vereinbarung nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einem solchen Passus auszustellen, weil diese Aussage schlicht falsch sei. Für das Verhalten der Arbeitnehmerin zu Kollegen, Vorgesetzen und Kunden träfe genau das Gegenteil von dem zu, was der Passus bescheinige. Ein Zeugnis mit solch einem Passus wäre nicht nur beschönigend, sondern schlicht falsch. Sie würde sich sittenwidrig verhalten und der Gefahr aussetzen, in die Haftung genommen zu werden, wenn sie solch eine unzutreffende Formulierung in das Arbeitszeugnis aufnehmen würde. Dazu könne sie doch nicht verpflichtet sein.

Die Arbeitnehmerin besteht auf ein Arbeitszeugnis mit der beantragten Formulierung. Diese Formulierung sei eben so zwischen ihr und der Arbeitgeberin vereinbart worden.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht.

Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit dem von der Arbeitnehmerin beantragten Inhalt zu erteilen. Der Inhalt, wie er von ihr beansprucht wird, sei von den Parteien vereinbart worden. Dieser Inhalt sei auch nicht sittenwidrig. Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin diese Aussage für unzutreffend hält, mache das Arbeitszeugnis nicht sittenwidrig. Eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sei für sich alleine genommen noch kein Grund, ein solches Arbeitszeugnis als sittenwidrig anzusehen.

Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zeugnis zu erteilen, bestehe in erster Linie gegenüber dem ausscheidenden Arbeitnehmer. Dabei müsse nach ständiger Rechtsprechung  das Arbeitszeugnis einerseits wahr sein, andererseits dürfe es den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindern.

Da ein Arbeitszeugnis dazu bestimmt ist, im Rechtsverkehr  verwendet zu werden, könne es zwar dann sittenwidrig sein, wenn es ganz grobe Unrichtigkeiten enthalten würde, die dazu führen könnten, dass bei dem neuen potentiellen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck bezüglich der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers entsteht. Diese Gefahr bestehe aber jedenfalls nicht bereits dann, wenn die Leistung des Arbeitnehmers lediglich objektiv falsch bewertet wird, zumal gerade in diesem Bereich der neue Arbeitgeber selbst beurteilen könne, ob der neue Arbeitnehmer seinen Anforderungen genügt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an den neuen Arbeitsplatz mit denen des bisherigen nicht identisch sein müssen und der neue Arbeitgeber selbst seine Anforderungen festlegt.  Im Übrigen könne sich der neue Arbeitgeber ja ohne Schwierigkeiten vom Arbeitnehmer trennen, da der neu eingestellte Arbeitnehmer die ersten 6 Monate keinen Kündigungsschutz hat.

Aus diesem Grunde war die Arbeitgeberin zu verurteilen, ein Arbeitszeugnis mit dem beantragten Inhalt auszustellen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16.06.2009; 7 Sa 641/08;

Vorinstanz: Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 31.07.2008; 2 Ca 215/08)

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