Nicht-geschlechtsneutrale Stellenanzeige zur Suche nach einer Frauenbeauftragten diskriminiert keinen Mann

Nicht-geschlechtsneutrale Stellenanzeige zur Suche nach einer Frauenbeauftragten diskriminiert keinen Mann
14.05.2013379 Mal gelesen
Schreibt der Gesetzgeber vor, dass Landkreise Frauenbeauftragte zu bestellen haben und benutzt das Gesetz nur die weibliche Form, so macht sich ein Landkreis, der die Stelle einer Frauenbeauftragten nicht geschlechtsneutral ausschreibt, so das Arbeitsgericht Lingen, nicht entschädigungspflichtig.

Ein Landkreis schrieb in der Ausgabe der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 12.02.2005 die Stelle einer Frauenbeauftragten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zur Vertretung der bisherigen Stelleninhaberin bis einschließlich 30.09.2007 aus. Auf diese Stelle bewarben sich viele Arbeitnehmerinnen und ein Mann. Mit Datum vom 19. Mai 2005 lehnte der Landkreis  die Bewerbung des Mannes als Frauenbeauftragte ab. In seinem Schreiben heißt es, der Landkreis habe zwischenzeitlich über die oben angegebene Stelle entschieden. Die Wahl zur Frauenbeauftragten sei auf "eine andere Bewerberin" gefallen. Der Mann meint, man habe ihm wegen seines Geschlechts im Auswahlverfahren für die Suche nach einer Frauenbeauftragten benachteiligt und beansprucht deshalb eine Entschädigung. Da der Landkreis ihm diese nicht gab, reichte er beim Arbeitsgericht Klage gegen den Landkreis ein, ihm eine billige Entschädigung nicht unter 3.958 € zu zahlen.

Das Gericht wies seine Klage ab.

Die Voraussetzungen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können, seinen hier nicht gegeben. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der  Landkreis habe den Mann wegen seines Geschlechts benachteiligen wollen. Denn die geschlechtsspezifische Stellenausschreibung beruht auf einer Vorgabe des Gesetzgebers und nicht auf einer Diskriminierungsabsicht des Landkreises.

Eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung sei als ein Indiz, welches zur Begründung einer Geschlechterdiskriminierung herangezogen werden kann, anzusehen. Ein solcher Verstoß begründe dann auch die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer eines bestimmten Geschlechts, unabhängig davon, ob noch andere Gründe für die Einstellungsentscheidung maßgeblich waren, wegen seines Geschlechts benachteiligt worden ist.

Im vorliegenden Fall begründe die zweifelsfrei nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung nicht die Vermutung, der Landkreis habe den Mann wegen seines Geschlechts benachteiligen wollen. Denn der Annahme einer solchen Vermutung stehe die Niedersächsische Landkreisordnung entgegen. Hiernach haben die Landkreise Frauenbeauftragte zu bestellen. Das Gesetz benutze sodann ausschließlich die weibliche Form. Wenn der Landkreis dann die Stelle einer Frauenbeauftragten so ausschreibt, wie die Landkreisordnung es verpflichtend vorgibt, könne darauf nicht die Vermutung gestützt werden, der Landkreis habe den Mann wegen seines Geschlechts diskriminieren wollen.

Ersichtlich war nicht die Diskriminierung des Mannes, sondern die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags das Ziel der Stellenausschreibung. Selbst wenn man annähme, die Landkreisordnung sei verfassungswidrig, führt das nicht zu einem Entschädigungsanspruch gegen den Landkreis; denn auch dann müsse berücksichtigt werden, dass die Unterscheidung nach dem Geschlecht bereits der Gesetzestext vornimmt. Wolle man den Landkreis  zu einer Entschädigung verurteilen, weil er entsprechend der Vorgabe des Gesetzgebers die Stelle für eine Frau ausgeschrieben hat, würde dies zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Gesetzgeber eine möglicherweise verfassungswidrige Vorschrift erlässt und der lediglich ausführende Landkreis dafür eine Entschädigung zahlen muss. Das darf nicht sein.

Dem Mann steht daher keine Entschädigung zu.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Lingen, Urteil vom 19.01.2006;  1 Ca 419/05)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht