Eigenkündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt nicht in jedem Fall Rückforderung der Kosten der Meisterausbildung

Eigenkündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt nicht in jedem Fall Rückforderung der Kosten der Meisterausbildung
10.05.2013620 Mal gelesen
Wenn der Arbeitnehmer eine Ausbildung außerhalb seiner Arbeitszeit absolviert, so dass der Arbeitgeber keine Lohnkosten zu tragen hat, kann man von ihm nicht Fortbildungskosten für den Fall zurückzufordern, dass er binnen fünf Jahren das Arbeitsverhältnis kündigen sollte, meint das LAG Rostock.

Ein Installateur war seit August 2006 in einem Handwerksbetrieb auf dem Gebiet der Haustechnik beschäftigt. Berufsbegleitend hat er von März 2007 bis Mai 2010 seinen Meister gemacht.

Zur (Mit-)Finanzierung der Meisterausbildung und zur Bindung des Installateurs  an das Unternehmen haben die Parteien im September 2007 einen Vertrag geschlossen, in dem es auszugsweise heißt: 

"..Sollte .  das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung durch eigene Kündigung beenden, verpflichtet er sich, die vom Arbeitgeber  getragenen Kosten zu erstatten. Die Kosten sind dann sofort ohne Abzüge fällig. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich um je 1/60 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung besteht. ..."

Der Installateur konnte die Meisterausbildung erfolgreich abschließen. Am 7. Mai 2010 wurde ihm der Meisterbrief überreicht. Der Installateur hat sodann sein Arbeitsverhältnis noch im Juni 2010 zum 31. Juli 2010 gekündigt. In der Zeit vom 25. Juni 2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der Installateur arbeitsunfähig erkrankt.

Der Arbeitgeber hat für die Meisterausbildung des Installateurs insgesamt 4.815,99 Euro bezahlt. Dabei handelt es sich durchweg um Rechnungen, die von der Handwerkskammer Ostvorpommern für den Meisterkurs ausgestellt wurden. Der Installateur hat vor und während der Geltung des Kostenübernahmevertrages für Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren und Lehrbücher insgesamt selbst auch noch 1.107,56 Euro aufgewendet.

Er hält sich für berechtigt, wegen der Kündigung des Installateurs aus dem Vertrag aus September 2007 die Rückzahlung der Ausbildungskosten zu verlangen. Er hat deshalb bereits vom Entgelt für Juni 2010 unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen 164,40 Euro einbehalten. Wegen dieses Einbehaltest, wegen der gänzlich nicht gezahlten Vergütung für Juli 2010 und wegen einer Überstundenforderung in Höhe von rund 960 Euro brutto erhob der Installateur Lohnzahlungsklage vor dem Arbeitsgericht.

Diese Lohnzahlungsklage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Der Arbeitgeber habe keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten und könne daher auch nicht mit den Lohnforderungen des Arbeitnehmers aufrechnen.

Eine Rückzahlungsklausel ist nur möglich, wenn die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Vertragsbindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das sei  in nach der Dauer der Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Der Installateur habe durch den absolvierten Meisterlehrgang zwar erhebliche zusätzliche Kenntnisse erworben. Deshalb bestehen keine Bedenken, dass sein Arbeitgeber berechtigt war, ihn an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die  angenommene Bindungsdauer von fünf Jahren ist jedoch unangemessen lang. Die vom Installateur  durchlaufene Ausbildung sei ausschließlich außerhalb seiner Arbeitszeit absolviert worden, so dass der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungskosten zu tragen hatte.  Fairer Weise hätte der Arbeitgeber daher hier in erster Linie auf den Umfang seiner finanziellen Beteiligung an den Kosten der Ausbildung abstellen müssen und nicht auf die Dauer der gesamten Ausbildung. Die Kosten belaufen sich in etwa auf drei Bruttomonatsentgelte. Dem Gericht erscheint daher allenfalls eine Bindungsfrist von höchstens zwei Jahren als angemessen.

Die vom Arbeitgeber dem Installateur aufgedrängte fünfjährige Bindungsfrist sei daher unwirksam. Aus diesem Grunde stehe ihm auch überhaupt kein Anspruch gegen den Installateur auf Zahlung von Fortbildungskosten zu.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.08.2011; 5 Sa 44/11)

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