Eine zwangsweise Zur-Ruhe-Setzung eines Flugkapitäns wegen Erreichens des 60. Lebensjahres diskriminiert diesen wegen Alters

Eine zwangsweise Zur-Ruhe-Setzung eines Flugkapitäns wegen Erreichens des 60. Lebensjahres diskriminiert diesen wegen Alters
03.05.2013293 Mal gelesen
Die Altersgenzenregelung nach dem Manteltarifvertrag ist unwirksam, weil sie die älteren Flugzeugführer wegen ihres Alters diskriminiert, meint das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Der Flugzeugführer war vom 27. November 1971 bis zum 28. Februar 2010  bei der Fluggesellschaft, zuletzt im Range eines Flugkapitäns, beschäftigt. Am 28. Februar 2010 teilte die Fluggesellschaft dem Flugzeugführer mit, dass nunmehr sein Ruhestand beginne, da er das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Zur Begründung bezog sich die Fluggesellschaft auf den Manteltarifvertrag, der eine Altersgrenzenregelung enthalte.

Der Flugzeugführer beantragt von der Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsgehältern, da er durch den Manteltarifvertrag wegen seines Alters diskriminiert werde.

Da die Fluggesellschaft ihm diese verweigerte, klagt er sie vor dem Arbeitsgericht ein.

Das Arbeitsgericht gibt ihm, bis auf die Höhe des eingeklagten Betrages, Recht.

Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stehe fest, dass die Altersgrenzenregelung nach dem Manteltarifvertrag wegen des diskriminierenden Charakters unwirksam ist. Auf ein Verschulden der Fluggesellschaft komme es deshalb wegen des Entschädigungsanspruchs auch nicht an.  

Das Gesetz stellt für den Fall einer Diskriminierung bei der Einstellung eine Obergrenze von drei Monatsgehältern auf. Diese Obergrenze dürfe nicht überschritten werden. Dabei handelt es sich nicht um einen Regelsatz, sondern um eine Obergrenze. Keinesfalls erhalten deswegen diskriminierte Beschäftigte in jedem Fall eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern.

Nach den Darlegungen der Parteien hat der Flugzeugführer auf das Schreiben der Fluggesellschaft, dass sein Arbeitsverhältnis beendet sei, nicht mehr weiter reagiert. Insbesondere hat der er auch ein Wiedereinstellungsbegehren gegenüber der Fluggesellschaft nicht artikuliert. Daraus sei zu schließen, dass der Flugzeugführer aufgrund seiner eigenen Einschätzungen nicht davon ausgegangen ist, dass die Benachteiligung schwer und nachhaltig ihn getroffen hat.

Aus diesen Gründen ist eine Entschädigungszahlung in Höhe von 2 Monatsgehältern angemessen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.09.2012; 18 Ca 250112)

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